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Fall Darkazanli Anlass für Prüfung von EU-Haftbefehl in Karlsruhe

AFP VOM 13.4.2005 | Nachrichten - Vor Gericht | 8369 Aufrufe
Mehr zum Thema: EU-Haftbefehl, Haftbefehl, Europa

- Auslieferung von Deutsch-Syrer in letzter Minute gestoppt

Der Fall des terrorverdächtigen Deutsch-Syrers Mamoun Darkazanli ist Anlass für die Prüfung des europäischen Haftbefehls durch das Bundesverfassungsgericht. Darkazanli sitzt seit vergangenem Oktober in Hamburg in Auslieferungshaft. Der Kaufmann soll nach Erkenntnissen spanischer Ermittler eine Schlüsselfigur des Terrornetzwerks El Kaida in Europa gewesen sein. So soll er seit 1997 als ständiger Ansprechpartner von Osama bin Laden in Europa fungiert haben und unter anderem am Kauf eines Schiffes für Bin Laden beteiligt gewesen sein.

Darkazanli war im Oktober 2004 vor seiner Hamburger Wohnung verhaftet worden und sollte im November auf Grundlage des EU-Haftbefehls nach Spanien überstellt werden. Nach Angaben seiner Anwälte war er bereits mit einem Hubschrauber von Hamburg nach Berlin gebracht worden, um von dort nach Spanien ausgeflogen zu werden. Doch auf einen Eilantrag der Verteidigung hin stoppte das Bundesverfassungsgericht die Auslieferung in letzter Minute.

Auch die Bundesanwaltschaft hatte gegen Darkazanli ermittelt, allerdings ergebnislos. Ein Grund dafür war, dass die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Deutschland erst seit August 2002 unter Strafe steht. Da sich die Vorwürfe gegen Darkazanli jedoch auf einen Zeitraum vor 2002 beziehen, halten die Anwälte des Deutsch-Syrers eine Auslieferung auf Grundlage des EU-Haftbefehls für rechtswidrig. Sie berufen sich dabei auf das so genannte Rückwirkungsverbot, wonach niemand rückwirkend für eine Tat bestraft werden darf, die zum Tatzeitpunkt noch nicht strafbar war.

Das Bundesjustizministerium sieht das nicht so und verweist auf den Hauptgrundsatz des herkömmlichen Auslieferungsrechts: die so genannte beiderseitige Strafbarkeit. Dies bedeutet, dass der Täter nicht zwingend nach deutschem Recht strafbar sein muss. Vielmehr reicht es aus, dass die Tat "bei sinngemäßer Umstellung" auch im Inland strafbar wäre. Sinngemäße Umstellung bedeutet nach Ansicht der Bundesregierung "eine Spiegelung des Sachverhalts" aufs Inland.

Darkazanli soll nun eine Terrorgruppe in Spanien unterstützt haben - aus spanischer Sicht also eine inländische terroristische Vereinigung. Übertrage man diesen Vorwurf spiegelbildlich auf Deutschland, so müsse auch "die Unterstützung der spanischen Terrorzelle gedanklich nach Deutschland verlegt werden", argumentiert das Justizministerium. Die Unterstützung einer inländischen terroristischen Zelle ist aber schon seit 1976 strafbar; eine Auslieferung Darkazanlis wäre somit rechtens.

13. April 2005 - 12.32 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2005


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