Die Zwangsmaßnahmen im Strafprozess
AFP VOM 21.11.2000 | Ratgeber - Verfahrensrecht | 32938 Aufrufe Mehr zum Thema: Zwangsmittel, StPO, Strafverfahren Unter sonstige Observierungsmaßnahmen fallen Lichtbilder und Bildaufzeichnungen des Beschuldigten, sowie die Anbringung von Peilsendern und Bewegungsmeldern.
Auch das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes, also von Privatgesprächen, mit technischen Mitteln (Wanzen) ist mittlerweile möglich.
Bislang durfte dies nur außerhalb privater Räumlichkeiten geschehen, so dass ein Abhören durch Wanzen in einer privaten Wohnung, oder einem Gartenhaus nicht erlaubt war. Dies ist seit der Einführung des "großen Lauschangriffs" bei besonders schweren Straftaten nunmehr zulässig.
Auch die Observierungsmaßnahmen sind nur dann durchführbar, wenn kein geeignetes milderes Mittel in Betracht kommt und stehen unter Richtervorbehalt .
Alle Berufe mit Zeugnisverweigerungsrecht, also Geistliche, Strafverteidiger, Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Hebammen, Abgeordnete und Journalisten sind vom großen Lauschangriff schrankenlos ausgenommen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Zwangsmittel - Worum es gehtSeite 2: Durchsuchung von PersonenSeite 3: Untersuchung verdächtiger PersonenSeite 4: HausdurchsuchungenSeite 5: Fahndung und ÜberwachungSeite 6: Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf TonträgerSeite 7: ObservierungsmaßnahmenSeite 8: Vorläufige FestnahmeSeite 9: Untersuchungshaft


