Strafrecht - Worum es geht
25.9.2000 | Ratgeber - Strafrecht Allgemeiner Teil | 43758 Aufrufe Mehr zum Thema: Strafrecht, StrafbarkeitOb eine Handlung strafbar ist, wird in Deutschland in drei Stufen geprüft - man spricht von einem dreistufigen Deliktsaufbau . Die Stufen sind
Tatbestand ,
Rechtswidrigkeit
und
Schuld .
Die drei Voraussetzungen sollen hier kurz dargestellt werden.
- Tatbestand
Der Tatbestand steht im Strafrecht für die Straftat und enthält die gesetzlich festgelegten Merkmale und Voraussetzungen. Für besonders sozialschädliches Verhalten hat der Gesetzgeber die Strafverfolgung angeknüpft - dieses Verhalten ist im Gesetz definiert. "Keine Strafe ohne Gesetz".
Man unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Merkmalen bzw. objektivem und subjektivem Tatbestand: Die objektiven Merkmale sind greifbar bzw. für aussenstehende sichtbar (z.B. eine Waffe, ein Drohen, eine Wegnahme), die subjektiven Merkmale des Täters umfassen die inneren, gedanklichen Merkmale wie Vorsatz oder Absicht .
Das sozialschädliche Verhalten des Schlagens z.B. ist im Gesetz folgendermaßen angeführt:§ 223 (Körperverletzung)
OBJEKTIV muss es hier um eine andere Person gehen, der Täter muss diese entweder körperlich misshandelt oder ihre Gesundheit geschädigt haben. Was genau die "Misshandlung" oder "Gesundheitsbeschädigung" bedeutet, ist Sache der Rechtsgelehrten.
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. - Rechtswidrigkeit
Die vorgenommene Tathandlung muss rechtswidrig sein, also im Widerspruch zur allgemeinen Rechtsordnung stehen. Im Einklang zur Rechtsordnung steht ein Verhalten dann, wenn gesetzlich Ausnahmen definiert sind, für die ein normalerweise sozialschädliches Verhalten doch erlaubt ist. Der Handelnde muss bestimmte Rechtfertigungsgründe hinter sich haben, die ihn schützen: Nicht jeder, der beispielsweise einer anderen Person absichtlich in das Gesicht schlägt, kann deswegen nämlich bestraft werden. Zwar liegt offensichtlich der TATBESTAND einer Körperverletzung vor (körperliche Misshandlung, Vorsatz ). Wenn die Person aber in Notwehr gehandelt hat, dann ist das eigentlich sozialschädliche Verhalten (jemanden schlagen) mit Recht geschehen und daher gerechtfertigt. Notwehr ist ein klassischer Rechtfertigungsgrund . - Schuld
Keine Strafe ohne Schuld. Wenn der Tatbestand und die Rechtswidrigkeit erfüllt sind, muss weiter die Schuld des Täters gegeben sein. Mit Schuld bezeichnet man die individuelle Vorwerfbarkeit der Tat. Es stellt sich die Frage: "Konnte der arme Kerl etwas dazu?"
Die Schuld des Täters ist z.B. dann zu verneinen, wenn er nicht schuldfähig ist. Das trifft beispielsweise auf Kinder unter 14 Jahren zu oder jemanden, der krankhafte seelische Störungen aufweist.
Wenn alle drei "Stufen" vorliegen, dann ist eine Strafbarkeit prinzipiell gegeben, der Richter hat dann über das Strafmaß zu entscheiden, also die Länge der Freiheitsstrafe, die Höhe der Geldstrafe oder ähnliches. Eine Verhinderung der Bestrafung können nur noch ganz bestimmte Strafaufhebungsgründe erreichen. Hier ist insbesondere an den Rücktritt von einer versuchten Tat zu denken. Auch die Begnadigung oder Amnestie sind Strafaufhebungsgründe.
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