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Was tun bei Schimmelbefall?

AFP VOM 2.3.2001 | Ratgeber - Mietrecht | 297527 Aufrufe
Mehr zum Thema: Schimmel, Mietminderung, Mangel

  • Kein Mieter kann gezwungen werden, die Heizung anzustellen. Allerdings besteht die Verpflichtung, darauf zu achten, keine Schäden zu verursachen . Dazu gehört auch, angemessen zu heizen und zu lüften, damit Beeinträchtigungen wie Schimmel nicht entstehen. Was "angemessen" bedeutet, hängt von der Wohnung ab. Altbauten haben oft eine schlechte Wärmedämmung, dort muss verstärkt gegen Feuchtigkeit vorgegangen werden. Neubauten allerdings haben bei Erstbezug noch eine Restfeuchte in den Wänden, die von den verwendeten Baumaterialien stammt. Wenn eine Wohnung nach Bezug erst noch "trockengeheizt" werden muss, ist der Mieter vor Einzug davon in Kenntnis zu setzen. Ansonsten ist Neubaufeuchte als Baumangel anzusehen und somit Vermietersache.

  • Nachteilige Möblierung kann dem Mieter angelastet werden. Hinter großen Möbelstücken, wie z.B. Schränken, kann Luft schlecht zirkulieren, und Schimmel breitet sich leichter aus. Daher empfiehlt es sich, Schränke o. ä. nicht direkt an einer Außenwand zu platzieren, wenn es auch anders geht. Der Mieter hat die Pflicht, eine Wohnung in "üblicher Weise" zu nutzen, d. h. sie nicht in extremer Weise abzuwohnen. Möbelstücke an Außenwänden aufzustellen, widerspricht generell nicht der "üblichen Nutzung der Mietsache", doch das kann im Einzelfall von der Auffassung des Gerichts abhängen.

  • Dreimal täglich zehn Minuten kräftig durchzulüften, ist ein Richtwert für " angemessenes Lüften ". Fenster über einen längeren Zeitraum hinweg zu "kippen", schadet oft mehr als es nützt.

  • Behauptet der Vermieter, der angezeigte Schimmelbefall in einer Wohnung sei durch falsches Verhalten des Mieters entstanden, muss er beweisen, dass der Feuchtigkeitsschaden nicht auf Baumängel zurückzuführen ist. Wenn der Schaden eindeutig durch die Schuld des Mieters verursacht wurde, muss dieser ihn auch beseitigen. Das heißt, er muss selbst den Schimmel entfernen, neu tapezieren und am besten künftig darauf achten, richtig zu lüften.

  • Fällt die Schimmelursache offensichtlich in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters, hat der Mieter das Recht, in der Zeit bis zur Schadensbehebung die Miete zu mindern. Gegebenfalls kann er sogar den Mietvertrag fristlos kündigen und vom Vermieter Ersatz für die Umzugskosten oder feuchtigkeitsgeschädigte Möbel einfordern. Kann der Vermieter jedoch seine "Unschuld" beweisen, fallen die Kosten auf den Mieter zurück.

  • In jedem Fall ist der Mieter verpflichtet, den Schimmelbefall beim Vermieter anzuzeigen. Es ist sinnvoll, das auf schriftlichem Weg zu tun.


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Seite 2: Wie entsteht Schimmel?
Seite 3: Die Schuldfrage
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