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Kündigung

AFP VOM 13.9.2000 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 177839 Aufrufe
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung

§626 BGB gibt Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ohne eine Frist(deshalb auch sog. "fristlose Kündigung") das Arbeitsverhältnis zubeenden. Nötig ist dafür allerdings ein wichtiger Grund, der so erheblich sein muss, dass es der kündigenden Person unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Es bestehen keine allgemein gültigen Gründe für eine außerordentliche Kündigung. Bei jedem Einzelfall müssen die besonderen Umstände berücksichtigt werden und eine Abwägung stattfinden.

Beispiele für wichtige Gründe, die einen Arbeitgeber berechtigen zu kündigen, sind der Bruch der Verschwiegenheitspflicht, eine beharrliche Arbeitsverweigerung, begangene Straftaten oder auch Beleidigungen.

Gründe für eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers könnten die Nichtzahlung des Lohnes, Beleidigungen durch den Arbeitgeber oder gesundheitsschädliche Arbeitsbedingungen darstellen.

Spätestens zwei Wochen, nach Eintritt des Umstandes, der die Kündigung begründen soll, muss die Kündigungserklärung erfolgt sein. Geht die Erklärung dem Empfänger später zu, ist sie unwirksam. Auf Verlangen der Gegenpartei hat der Kündigende die Gründe mitzuteilen.

Um eine wirksame außerordentliche Kündigung auszusprechen, müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Wie schon bei einer ordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat informiert werden.
Weiterhin darf die außerordentliche Kündigung immer erst das letzte Mittel sein. Außer bei sehr schwerwiegendem Fehlverhalten muss zunächst eine Versetzung oder Abmahnung in Betracht gezogen werden. Eine Abmahnung ist der Hinweis des Arbeitgebers auf Gründe, die zu einer Kündigung berechtigen würden, und gleichzeitig eine Androhung von Folgen im Falle einer Wiederholung.


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