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Mietrecht

15.6.2000 | Ratgeber - Mietrecht | 55033 Aufrufe
Mehr zum Thema: Mietrecht, Mietvertrag, Vermieterpfandrecht

Mietvertrag

Ein Mietvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form und kann somit auch mündlich vereinbart werden.

Lediglich Mietverträge über Grundstücke oder Räume, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, bedürfen der schriftlichen Form.

Liegt die Schriftform bei diesen Mietverträgen nicht vor, wird dadurch der Vertrag nicht ungültig. Vielmehr gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen, mit Kündigungsmöglichkeit nach frühestens einem Jahr.

Mietverträge sollten aus Gründen der Rechtssicherheit immer schriftlich geschlossen werden.

Ansonsten gelten die Grundsätze der Vertragsfreiheit mit der Einschränkung, dass bestehende Rechtsvorschriften nicht zum Nachteil des schwächeren Vertragspartners abgeändert werden. Der schwächere Teil bei einem Mietvertrag ist in der Regel der Mieter.

Der Text des Mietvertrages steht den Parteien frei, muss jedoch folgende Mindestangaben enthalten:

  • Namen und Anschrift der Parteien
  • Beginn und Dauer des Mietverhältnisses
  • Höhe des Entgelts (Mietzins) und der Nebenkosten
  • Zahlungsmodalitäten (z.B. Dauerauftrag)
  • Beschreibung der Wohnung und ihrer Lage einschließlich der Stockwerkangabe,
  • Anzahl der Wohnräume sowie der sonstigen Räume,
  • Festlegung und Beschreibung von Gemeinschaftseinrichtungen
  • Garage, Gartenbenutzung, Treppenhausreinigung und ähnliches


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