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Mietrecht

15.6.2000 | Ratgeber - Mietrecht | 143499 Aufrufe
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Miete, Mietspiegel, Miethöhe, Vergleichsmiete

Mietwucher und Mietpreisüberhöhung

Grundsätzlich steht es den Parteien frei, die Höhe der Miete selbst zu bestimmen. Liegt die Miete allerdings unangemessen über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Grenze liegt bei 20 Prozent), kann der Mieter die zuviel gezahlte Miete zurückverlangen.

Derartige Mietpreisüberhöhungen seitens des Vermieters können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet werden (Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz).
Liegt die Miete sogar um mehr als 50% über der Vergleichsmiete und nutzt der Vermieter zusätzlich die Unerfahrenheit, die Zwangslage, die erhebliche Willensschwäche oder den Mangel an Urteilsvermögen des Mieters vorsätzlich aus, liegt Mietwucher vor. Hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Strafgesetzbuch, bei dem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu rechnen ist.

Wichtig: Der Anspruch auf Zurückzahlung der überhöhten Miete begrenzt sich durch die ortsübliche Vergleichsmiete plus 20%. Bei Mietüberhöhung kann also nicht verlangt werden, dass die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete reduziert wird!

Durch die Mietrechtsreform, die ab September 2001 in Kraft tritt, wurde eine Verschärfung der Sanktionierung bei überhöhter Miete bei Altbauten aufgehoben. Die Vorschriften über die Mietpreisüberhöhung und den Mietwucher aber bleiben auch nach der Reform bestehen.

 




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