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Die elektronische Unterschrift

14.7.2000 | Ratgeber - Internetrecht | 137440 Aufrufe
Mehr zum Thema: Vertrag, Internet, Vertragsschluss

Emails oder generell elektronische Daten können nicht wie ein herkömmlicher Papierbogen eigenhändig unterschrieben werden. Um die Fälschung von Dokumenten auszuschließen bzw. die Absenderidentität zu gewährleisten, war der Handlungsbedarf groß für ein Verfahren, dass vor Manipulation schützt.
Das Gesetz zur digitalen Signatur (SigG) wurde daher beschlossen, um Rahmenbedingungen zu schaffen und technische Voraussetzungen festzulegen. Wenn die technischen Feinheiten gelöst sind und die Akzeptanz der Anwender da ist, können beispielsweise Versicherungsverträge in naher Zukunft unproblematisch online abgeschlossen werden. Auch über das Handy wird dies möglich sein.

Bei elektronischen Dokumenten ist bisher immer fraglich, ob sie mit dem tatsächlichen Inhalt von der angegebenen Person stammen. Sie haben daher keine Beweiskraft wie eigenhändig unterschriebene Schriften.
Durch die elektronische Unterschrift oder digitale Signatur wird sichergestellt, dass

  • eine bestimmte Person die elekronischen Daten "signiert" hat und
  • keinerlei Veränderung an den Daten nach der Signatur vorgenommen wurden
Nicht verhindert wird, dass andere das Dokument lesen können.

Wie funktioniert eine digitale Signatur?
Die digitale Signatur beruht auf einem mathematischen Verschlüsselungsverfahren. In aller Kürze und sehr vereinfacht haben im Prinzip sowohl der Hersteller des Dokuments als auch der Empfänger zwei unterschiedliche Schlüssel, einen öffentlichen und einen privaten. Der öffentliche Schlüssel ist jedermann frei zugänglich, der private unterliegt der absoluten Geheimhaltung. Bei Anfertigung des Dokuments wird dieses zunächst komprimiert und dieser Wert dann mit dem privatem Schlüssel signiert. Heraus kommt eine Funktion, die einmalig ist und keinen Rückschluss auf eine bestimmte Nachricht zulässt.
Der Empfänger des Dokuments entkomprimiert dann mit dem angehängten öffentlichen Schlüssel die Daten und überprüft den Wert, der vom Absender signiert wurde. Gleichzeitig wird andersherum aufgrund der Funktion der Wert des komprimierten Dokuments ermittelt. Stimmen beide Werte überein, wurde an dem Dokument nachträglich nichts verändert, da sich ansonsten der komprimierte Wert verändert hätte.

Ausführlich dazu unter www.regtp.de .

Ersetzt die digitale Unterschrift die eigenhändige?

Nein. Wenn für bestimmte Verträge die gesetzliche Schriftform zwingend vorgesehen ist, kann dies nicht durch die digitale Signatur ersetzt werden. Und ob die digitale Signatur für den Richter als Beweis bindend ist oder wird, bleibt abzuwarten.

Ein Ersatz für schriftliche Unterschriften ginge nur durch eine Gesetzesänderung. Tatsächlich ist die Einführung eines § 126a BGB geplant, der die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form regeln soll.
In den USA wurde im Juni einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der eben dies behandelt: das Gesetz hat den Zweck, elektronische Authentifizierungsmechanismen der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichzustellen. Insbesondere Dienstleister der Finanzbranche können so ihre Geschäfte abschließend und wirksam online abschließen.


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