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Grillen im Sommer: Des einen Freud ist des anderen Leid

AFP VOM 30.5.2001 | Ratgeber - Nachbarschaftsrecht | 122189 Aufrufe
Mehr zum Thema: Grillen, Rauch

Häufig sind die Gerichte damit beauftragt, den Grad der Belästigung durch Grillfreunde herauszuarbeiten und für den konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob das fleischige Hobby übertrieben wurde oder nicht.

  • Eine gesetzliche Grundlage ?

    Eine gesetzlich Grundlage, die das Grillen in den Sommermonaten regelt, ist, abgesehen von Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, nicht gegeben. Dies führt dazu, dass die Gerichte ihre Entscheidung der Einzelfälle auf die allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspüche stützen müssen.

    Die Regelung in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg sehen Folgendes vor:

    • Hier ist das Grillen nach den Landesimmisionsschutzgesetzen verboten, wenn dadurch unbeteiligte Nachbarn etwa durch Eindringen von Qualm und Rauch in deren Wohn- oder Schlafräume erheblich belästigt werden.

    • Sollten diese Regelungen verletzt werden, so ist ein Bußgeld zu zahlen. Auch können die Betroffenen für eine schnelle Hilfe die Polizei rufen.

  • Die Rechtsprechung

    Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht einheitlich. Zum einen wird dem Grillen eine sozialtypische Verhaltensweise zugesprochen, so dass es nicht verboten werden kann. Zum anderen wollen die Gerichte, dass das Gebot der Rücksichtnahme gewahrt bleibt und der Nachbar nicht durch zu häufiges Grillen über alle Maßen malträtiert wird.


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Seite 2: Theorie und Praxis
Seite 3: Worauf beim Grillen zu achten ist
Seite 4: Möglichkeiten, allen Interessen gerecht zu werden

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