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Gewinnversprechen - Die neue Regelung - 2/6
nop vom 30.11.2001   19335 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Wettbewerbsrecht

Welche Gewinnmitteilung führt zum Anspruch auf den Gewinn?

Gewinnmitteilungen gelangen auf den unterschiedlichsten Wegen ins Haus. Da ist zunächst einmal der klassische Postweg. Zunehmend bedienen sich die Unternehmen jedoch auch anderer Möglichkeiten, wie E-Mail und SMS oder Telefon. Hier stellt sich die Frage, ob das Recht zur Einforderung des Gewinns für alle diese Möglichkeiten gleichermaßen besteht. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Einforderung des Gewinns an das „Senden von Mitteilungen an den Verbraucher“ geknüpft. Hierbei handelt es sich um einen juristischen Fachbegriff. Per juristischer Definition können nämlich nur Mitteilungen „gesendet“ werden, die verkörpert sind. Verkörpert wiederum ist eine Mitteilung immer dann, wenn die Mitteilung mit einem körperliche Gegenstand verbunden ist. Mit anderen Worten, die Mitteilung muss greifbar oder vorzeigbar sein. Wie ist das aber mit digitalen Nachrichten? Seit der Einführung des § 126a BGB sind diese den „normalen“ gleichgestellt. Damit gibt es keinen Unterschied mehr zwischen Briefen, E-Mails oder SMS. Sie alle sind schriftlich und damit vorzeigbar.

Nicht allerdings unter den Begriff des „Sendens“ von Mitteilungen fällt der Telefonanruf. Beim Telefonanruf bleibt die Information „flüchtig“ und ist nicht in die Schriftform umgewandelt. Dies haben anscheinend auch die Unternehmen erkannt, die mit solchen Methoden arbeiten. Aus diesem Grunde erhält man neben der üblichen Post inzwischen vermehrt Anrufe, dass man in einem Preisausschreiben einen Gewinn gemacht hat. Um was für einen Gewinn es sich handelt, wird in der Regel nicht verraten. Stattdessen wird ein mit dem Gewinn verbundenes Abonnement angeboten. Gegen diese Vorgehensweise hat der Verbraucher über § 661a BGB keine Handhabe. Er kann den versprochenen Gewinn also nicht einklagen. Dennoch bleibt ein solches Vorgehen verboten. Zum einen verstößt es gegen das Wettbewerbsgesetz, zum anderen stellt es eine unzumutbare Belästigung dar. Dies ist diesen Unternehmen aber meist egal, da meist niemand wegen eines Telefonanrufes klagt.

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Seiten in diesem Artikel:
  • 1) Gewinnversprechen - Die neue Regelung
  • 2) Welche Gewinnmitteilung führt zum Anspruch auf den Gewinn?
  • 3) Gegen wen kann man klagen?
  • 4) Der Versender kommt aus dem Ausland
  • 5) Fazit
  • 6) § 661a BGB
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