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Die Zwangsmaßnahmen im Strafprozess

AFP VOM 21.11.2000 | Ratgeber - Verfahrensrecht | 32920 Aufrufe
Mehr zum Thema: Zwangsmittel, StPO, Strafverfahren

Die Telefonüberwachung erstreckt sich auf bestimmte Verdachtsmomente eines Staatsschutzdeliktes, militärischer Straftaten (Straftaten, die durch Soldaten der Bundeswehr begangen werden, z.B. eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe), der Schwerstkriminalität oder der organisierten Begehung von Straftaten (z.B. Rauschgiftringe, Prostitution).
Sie ist nur in einem streng gefassten Rahmen möglich. Auch hier muss die Erforschung der Wahrheit auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein.
Die Durchführung der Überwachung geschieht dadurch, dass der Netzbetreiber des Beschuldigten die Überwachung und Aufzeichnung ermöglicht. Sind die erlangten Informationen für die Strafverfolgung entbehrlich, sind sie unverzüglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. Die Anordnung geschieht durch den Richter, bei Eile auch durch den Staatsanwalt, jedoch nicht durch die Polizei. Fehlt die Anordnung bzw. die richterliche Bestätigung, so sind die erlangten Erkenntnisse im Verfahren nicht verwertbar.
Das Mittel darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, deren Anschluss der Beschuldigte erwiesenermaßen nutzt. Bei einem Gespräch mit dem Verteidiger darf nicht mitgehört werden.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Zwangsmittel - Worum es geht
Seite 2: Durchsuchung von Personen
Seite 3: Untersuchung verdächtiger Personen
Seite 4: Hausdurchsuchungen
Seite 5: Fahndung und Überwachung
Seite 6: Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger
Seite 7: Observierungsmaßnahmen
Seite 8: Vorläufige Festnahme
Seite 9: Untersuchungshaft

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