Erziehungsurlaub und Elternzeit
AFP VOM 6.7.2001 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 168534 Aufrufe Mehr zum Thema: Erziehungsurlaub, ElternzeitZunächst sollen die Regelungen der alten Gesetzeslage vorgestellt werden, denn diese gelten immer noch, wenn Ihr Kind vor dem 1.1.2001 geboren wurde.
-
Wie lange dauert der Erziehungsurlaub und wem steht er zu ?
Nach der alten Regelung kann der Erziehungsurlaub entweder von Ihnen oder Ihrem Mann genommen werden. Dieser muss nach der acht- bzw. zwölf-wöchigen Schutzfrist eingereicht werden und kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs Ihres Kindes dauern.
-
Was ist beim Erziehungsurlaub zu beachten ?
Der Erziehungsurlaub muss nicht nur entweder ganz von Ihnen oder Ihrem Mann genommen werden. Sie können sich während dieser Zeit bis zu dreimal abwechseln. Ob Sie Erziehungsurlaub beantragen, muss Ihrem Arbeitgeber aber mindestens vier Wochen vor dem geplanten Antritt mitgeteilt werden. Diese Erklärung muss auch die Dauer des Erziehungsurlaubes umfassen, um Ihrem Arbeitgeber personelle Planungen zu ermöglichen.
-
Wem steht Erziehungsurlaub zu ?
Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub ist für Ihr Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres dann anzuerkennen, wenn:
- für das Kind die Personensorge besteht
- es sich um ein Kind des Ehepartners handelt
- Sie das Kind in Ihre Obhut aufgenommen haben
- Sie, ohne das Sorgerecht zu haben, Erziehungsgeld für das Kind bekommen können
- Sie als Nichtsorgeberechtigte mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben
und Sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
- für das Kind die Personensorge besteht
-
Wann besteht der Anspruch auf Erziehungsurlaub nicht ?
Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub ist dann nicht anzuerkennen, wenn:
- Sie sich noch in der acht bzw. 12-wöchigen Mutterschutzphase nach der Geburt befinden. Dies gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen wird oder Erziehungsurlaub wegen eines anderen Kindes in Anspruch genommen werden kann.
- Sie mit dem anderen Elternteil zusammenleben und dieser nicht erwerbstätig ist. Darunter fällt nicht, wenn sich Ihr Lebenspartner in einer Ausbildung befindet oder arbeitslos ist.
- Ihr Lebenspartner Erziehungsurlaub genommen hat.
- Sie sich noch in der acht bzw. 12-wöchigen Mutterschutzphase nach der Geburt befinden. Dies gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen wird oder Erziehungsurlaub wegen eines anderen Kindes in Anspruch genommen werden kann.
-
Kündigungsschutz während des Erziehungsurlaubs
Während des Erziehungsurlaubs besteht für Sie ein besonderer Kündigungsschutz. D.h., der Arbeitgeber darf Sie während des Erziehungsurlaubs und ab dem Zeitpunkt, in dem Sie diesen beantragt haben, nicht entlassen.
Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die zuständige Landesbehörde ( z.B. Gewerbeaufsichtsamt ) dem zustimmt. Dies wird dann der Fall sein, wenn der Betrieb insgesamt schließen muss oder Gründe vorliegen, die auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden.
Eine Kündigung Ihrerseits ist während des Erziehungsurlaubs zulässig. Sie müssen jedoch Ihrem Arbeitgeber dies drei Monate vor Ende des Erziehungsurlaubs mitteilen. -
Arbeit während des Erziehungsurlaubs
Während des Erziehungsurlaubs ist eine Teilzeitbeschäftigung dann zulässig, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt. Die Arbeitszeit darf aber 19 Wochenstunden nicht übersteigen, sofern Sie Erziehungsgeld erhalten. Bekommen Sie kein Erziehungsgeld, so kann auch eine größere Anzahl an Wochenstunden gearbeitet werden.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Der ErziehungsurlaubSeite 2: Der bisherige ErziehungsurlaubSeite 3: Die Regelungen des Erziehungsurlaubs ab dem 1.1.2001 - Die ElternzeitSeite 4: Nach dem Erziehungsurlaub


