Gemeinschaftliches Testament
17.10.2000 | Service - Musterverträge und Briefe | 54363 Aufrufe Mehr zum Thema: Erbrecht, Mustertext, Testament Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten sind unsere Kinder Hans und Franz zu gleichen Teilen.
Ersatzerben unserer Kinder sind deren Kinder. Ausgenommen davon und somit nicht Ersatzerbe ist die Tochter Helga unseres Sohnes Franz. Ihr Anteil wächst den anderen Kindern von Franz zu. Sind keine anderen Kinder von Franz vorhanden, erhalten die übrigen Ersatzerben Helgas Anteil zu gleichen Teilen.
Sollte eines der Kinder beim Tod des Erstversterbenden seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch fordern, erhält es beim Tod des Letztversterbenden ebenfalls nur den Pflichtanteil. Den Rest seines Anteils erhalten dann die anderen Kinder zu gleichen Teilen.Diese Verfügungen sind sämtlich wechselbezüglich.
| Irgendwo, den 5. 9. 2000 | Irgendwo, den 5. 9. 2000 |
| Johann Muster | Gitta Muster |
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: PflichtteilsklauselSeite 2: Ersatzerben der KinderSeite 3: Mit vorweggenommener ErbfolgeSeite 4: WiederverheiratungSeite 5: Testamentsvollstrecker und TestierfreiheitSeite 6: Auflösung der Lebensgemeinschaft


