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Gemeinschaftliches Testament

17.10.2000 | Service - Musterverträge und Briefe | 54363 Aufrufe
Mehr zum Thema: Erbrecht, Mustertext, Testament

Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten sind unsere Kinder Hans und Franz zu gleichen Teilen.
Ersatzerben unserer Kinder sind deren Kinder. Ausgenommen davon und somit nicht Ersatzerbe ist die Tochter Helga unseres Sohnes Franz. Ihr Anteil wächst den anderen Kindern von Franz zu. Sind keine anderen Kinder von Franz vorhanden, erhalten die übrigen Ersatzerben Helgas Anteil zu gleichen Teilen.
Sollte eines der Kinder beim Tod des Erstversterbenden seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch fordern, erhält es beim Tod des Letztversterbenden ebenfalls nur den Pflichtanteil. Den Rest seines Anteils erhalten dann die anderen Kinder zu gleichen Teilen.Diese Verfügungen sind sämtlich wechselbezüglich.

Irgendwo, den 5. 9. 2000 Irgendwo, den 5. 9. 2000
Johann Muster Gitta Muster


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Pflichtteilsklausel
Seite 2: Ersatzerben der Kinder
Seite 3: Mit vorweggenommener Erbfolge
Seite 4: Wiederverheiratung
Seite 5: Testamentsvollstrecker und Testierfreiheit
Seite 6: Auflösung der Lebensgemeinschaft

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