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Einzelprobleme - Art. 3 GG

AFP VOM 3.7.2001 | Ratgeber - Grundrechte | 14035 Aufrufe
Mehr zum Thema: Gleichheit, Gleichberechtigung

Kontrovers diskutiert wird die Zulässigkeit der Quotierung bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst oder bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis. Nach deutscher Rechtsprechung ist die Ungleichbehandlung des Geschlechts infolge der Quotenregelung nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren. Ein Mann müsse nicht das Unglück ausgleichen, das Frauen allgemein in der Vergangenheit widerfahren sei. Ein einzelner Mann habe nicht dafür einzustehen, dass, aus welchen Gründen auch immer, Frauen in einem bestimmten Bereich unterrepräsentiert seien.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Quotenregelungen aber dann europarechtskonform, wenn sie so genannte Öffnungsklauseln besitzen. Diese Öffnungsklauseln machen die bevorzugte Berücksichtigung der Frau davon abhängig, dass bei den männlichen Mitbewerbern keine trifftigen Gründe vorliegen, die dieser Bevorzugung entgegenstehen könnten. Ein trifftiger Grund wäre zum Beispiel, dass er im Gegensatz zu seiner Mitbewerberin eine Familie zu unterhalten hat. Besitzt die Regelung jedoch eine Öffnungsklausel, ist die Quotierung weiblicher Bewerber bei der Einstellung nach dem EuGH demnach zulässig.

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