Ebay: Anfechtung nach Abbruch einer Auktion

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Die Anfechtung ist trotz diverser BGH-Urteile dennoch erforderlich!

Bei einer eBay-Auktion kann es dazu kommen, dass Sie als Anbieter die Auktion abbrechen müssen, weil Sie sich beispielsweise bei der Artikelbeschreibung geirrt haben oder sonst eine Einstellung nicht vornehmen wollten (Sofort-Kaufen-Option).

Eingstellte Produkte begründen ein verbindliches Angebot

Nach einem erfolgten Abbruch ist es auch nur mit Hilfe der Anfechtung möglich, sich vom jeweiligen Kaufvertrag zu lösen, so schon der Leitsatz des OLG Oldenburg, AZ: 8 U 93/05:

Felix Hoffmeyer
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"Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen."

Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Der Bundesgerichtshof stützt sich in der Annahme darauf, dass die „gesetzlichen Gründe" zu konkretisieren seien und führte aus, dass sämtliche Erklärungen nicht per se sondern aufgrund der jeweils geltenden AGB, Bestimmungen und Hinweise bei eBay unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme stünden. Diese Voraussetzungen zur Berechtigung hatte eBay nunmehr nachträglich konkretisiert und geschaffen und die oben aufgeführten Hinweise erteilt, die ebenfalls eine Bindungswirkung zwischen den Parteien entfalten.

Der Bundesgerichtshof führt auch entsprechend aus, dass gerade die Hinweise als weitere Auslegungshilfe in Betracht kommen, was unter "gesetzlicher Berechtigung" gemeint sei.

Weiteres Zitat des Bundesgerichtshofs Seite 9 des Urteils:

"Es hat mit Recht angenommen, dass für das Verständnis dieser Bestimmung durch die Auktionsteilnehmer auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Diese Erläuterungen über die "Spielregeln" der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme."

Aktuelle Hinweise für Verkäufer aus den eBay-AGB's zum Abbruch einer Auktion

Folgende Hinweise existieren derzeit bei eBay:

Nach § 6 führt eBay zu den gesetzlichen Berechtigungen wie folgt weiter aus:

Die Rücknahme eines Gebots ist nach § 6 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie der Abgabe eines Gebots oder dem Betätigen der Sofort-Kaufen-Schaltfläche) dann wieder lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund dafür vorliegt.

Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden oder zur Abgabe der Erklärung durch eine arglistige Täuschung veranlasst wurden.

  • Inhaltsirrtum: Sie haben sich über den Inhalt der Erklärung geirrt, z.B. haben Sie die Artikelbeschreibung falsch verstanden.
  • Erklärungsirrtum: Sie haben bei der Umsetzung Ihrer Erklärungshandlung einen Fehler gemacht, z.B. sich bei der Abgabe des Gebots vertippt.
  • Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen echten van Gogh und keinen Nachdruck.
  • Arglistige Täuschung: Der Verkäufer hat Ihnen etwas verschwiegen oder falsche Tatsachen vorgespiegelt.

Weiter unter: http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#reasons

Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht.

Im Rechtsportal von eBay unter pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html unter der Überschrift:

"Ich habe mich beim Einstellen eines Artikels geirrt bzw. vertippt oder mein Artikel wurde beschädigt bzw. ist verloren gegangen. Was kann ich tun?"

wird sodann auf die Anfechtung und die Anfechtungserklärung gegenüber dem Höchstbietenden explizit hingewiesen.

"Sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Sie dazu berechtigt, sich von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch umsetzen (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB). Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen.

Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an. Bewahren Sie die gesamte E-Mail-Korrespondenz über Ihre Anfechtung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können."

Anfechtung muss den Vorgaben von eBay entsprechen

Es ist ein daher ein weit verbreiteter Irrglaube, das der Bundesgerichtshof von einer Anfechtung absieht, da das Angebot unter einem grundsätzlichen Angebotsvorbehalt steht. Hierbei sind alle Hinweise von eBay mit einzubeziehen, die in den o.g. Fällen auch weiterhin die unverzügliche Anfechtung (2 Wochen) verlangen.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an unsere Kanzlei wenden, die sich mitunter auf Ebay-Recht speziailisiert hat.

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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