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Die neuen Kriterien für die Scheinselbständigkeit

AFP VOM 18.12.2000 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 172024 Aufrufe
Mehr zum Thema: Scheinselbständigkeit, selbständig, Rentenversicherung

Die neuen Kriterien für die Scheinselbständigkeit

Der Gesetzestext, der Klarheit in diese Rentenproblematik bringen soll, bezieht sich auf die Scheinselbständigen. Er lautet folgendermaßen:

(§ 7 Abs. 4 SGB IV)
Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:
  1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;
  2. sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
  3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
  4. ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
  5. ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.

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Seite 4: Wer sollte nach der neuen Regelung vorsichtig sein?

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