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Die Vollstreckung in Geldforderungen

AFP VOM 26.6.2002 | Ratgeber - Verfahrensrecht | 91282 Aufrufe
Mehr zum Thema: Zwangsvollstreckung, Zwangsvollstreckungsverfahren, Vollstreckung, Pfändung

Zuständig für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist sachlich und örtlich ausschließlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Voraussetzung für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist, dass der Gläubiger bei dem Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändung des Arbeitseinkommens stellt, das dem Schuldner gegen seinen Arbeitgeber als so genannten Drittschuldner zusteht.
Der Antrag muss so gestellt sein, dass sich aus ihm zweifelsfrei der Gläubiger, der Schuldner, der Arbeitgeber, die Forderung und der sie begründende Schuldgrund entnehmen lässt.

Nachdem das Vollstreckungsgericht das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und die Möglichkeit des Bestehens der geltend gemachten Forderung geprüft hat, wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Rechtspfleger erlassen. Vor dem Erlass eines dementsprechenden Beschlusses darf der Schuldner nicht gehört werden, da er ansonsten den Vollstreckungserfolg - beispielsweise durch Abtretung einer ihm zustehenden Forderung - vereiteln könnte.

Der Pfändungsbeschluss

Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber entfaltet der Pfändungsbeschluss seine Wirkung, indem er ein Recht des Gläubigers an dem Einkommen des Schuldners gegenüber seinem Arbeitgeber begründet. Da der Pfändungsbeschluss in der Regel gleichzeitig mit dem Überweisungsbeschluss ergeht, wird er Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannt.

Die Zugriffsmöglichkeit des Schuldners auf sein Einkommen wird insoweit beschränkt, dass der Schuldner nichts mehr tun darf, was die Position des Gläubigers beeinträchtigt. So darf der Schuldner beispielsweise nicht mehr das Einkommen von seinem Arbeitgeber im Umfang der Pfändung einziehen oder die Aufrechnung erklären.
Das Recht des Schuldners auf freie Wahl des Arbeitsplatzes wird von dem Pfändungsbeschluss dagegen nicht berührt. Trotz der Pfändung des Einkommens darf der Schuldner also beispielsweise das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden. Darüber hinaus ist es dem Arbeitgeber ab Zustellung und der Kenntnisnahme von dem Pfändungsbeschluss verboten, Auszahlungen oder Überweisungen des Einkommens an den Schuldner zu tätigen. Ferner ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Gläubigers verpflichtet, eine so genannte Drittschuldnererklärung abzugeben, also Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang er die geltend gemachte Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist.
Sofern der Drittschuldner, also der Arbeitgeber, seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, haftet er dem Gläubiger für den Schaden aus der Nichterfüllung seiner Auskunftsverpflichtung.

Der Überweisungsbeschluss

Zur Schuldentilgung wird das gepfändete Einkommen durch den Überweisungsbeschluss an den Gläubiger überwiesen. Dadurch wird der Gläubiger berechtigt, die Forderung gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Gläubiger kann von dem Arbeitgeber Zahlung verlangen und das Einkommen des Schuldners einziehen. Der Vollstreckungserfolg tritt ein, wenn der Gläubiger vom Arbeitgeber des Schuldners den gepfändeten Betrag erhält.


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Seite 3: Die Zwangsvollstreckung in Form der Forderungspfändung
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Seite 5: Schutz der beteiligten Parteien

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