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Das Scheitern der Ehe - Die unheilbare Zerrüttung

AFP VOM 1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 135124 Aufrufe
Mehr zum Thema: Scheidung
Die Ehe gilt als gescheitert, wenn

die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und prognostiziert werden kann, dass eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist.

Die Lebensgemeinschaft besteht in diesem Sinne nicht mehr, wenn zwischen den Ehegatten keinerlei innere Bindung mehr gegeben ist. Dazu ist allerdings ausreichend, wenn die Zerrüttung der innerlichen Verhältnisse von nur einem Teil ausgeht. Der Richter kann die Ehe als zerstört ansehen, auch wenn ein Ehepartner noch an ihr festhalten will. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit einer Versöhnung besteht oder nicht.

Es gibt zwei Ansatzpunkte, bei denen das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird:

  • Die Ehe gilt als zerrüttet, wenn die Ehegatten schon seit drei Jahren oder länger getrennt leben.
  • Die Ehe ist auch dann als gescheitert anzusehen, wenn beide Gatten die Scheidung wollen und mindestens seit einem Jahr getrennt leben.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die Scheidung
Seite 2: Die Voraussetzungen einer Ehescheidung
Seite 3: Die Ehe muss gescheitert sein
Seite 4: Das Getrenntleben
Seite 5: Ausnahmsweise: Die schnelle Scheidung
Seite 6: Scheidung - Worauf Sie achten sollten
Seite 7: Welches Familiengericht ist zuständig?
Seite 8: Der Versorgungsausgleich
Seite 9: Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

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