Das Scheitern der Ehe - Die unheilbare Zerrüttung
AFP VOM 1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 135124 Aufrufe Mehr zum Thema: Scheidung Die Ehe gilt als gescheitert, wenndie Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und prognostiziert werden kann, dass eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist.
Die Lebensgemeinschaft besteht in diesem Sinne nicht mehr, wenn zwischen den Ehegatten keinerlei innere Bindung mehr gegeben ist. Dazu ist allerdings ausreichend, wenn die Zerrüttung der innerlichen Verhältnisse von nur einem Teil ausgeht. Der Richter kann die Ehe als zerstört ansehen, auch wenn ein Ehepartner noch an ihr festhalten will. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit einer Versöhnung besteht oder nicht.
Es gibt zwei Ansatzpunkte, bei denen das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird:
- Die Ehe gilt als zerrüttet, wenn die Ehegatten schon seit drei Jahren oder länger getrennt leben.
- Die Ehe ist auch dann als gescheitert anzusehen, wenn beide Gatten die Scheidung wollen und mindestens seit einem Jahr getrennt leben.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die ScheidungSeite 2: Die Voraussetzungen einer EhescheidungSeite 3: Die Ehe muss gescheitert seinSeite 4: Das GetrenntlebenSeite 5: Ausnahmsweise: Die schnelle ScheidungSeite 6: Scheidung - Worauf Sie achten solltenSeite 7: Welches Familiengericht ist zuständig?Seite 8: Der VersorgungsausgleichSeite 9: Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?


