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Der Unterhalt

AFP VOM 1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 1505972 Aufrufe
Mehr zum Thema: Unterhalt

Wenn Sie eine Familie haben, dann sind Sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Ehegatten unterstützen sich gegenseitig, und die Kinder haben einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegen die Eltern. Bei intakten Familien entstehen da meist keine Probleme. Auch die Hausfrau trägt, ohne Geld zu verdienen, durch die Haushaltsführung und Erziehung der Kinder zum Unterhalt bei. Man spricht dann von Unterhaltsleistung in Natur.

Bei auseinandergehenden Familien sieht die Situation schon anders aus: grundsätzlich ist jeder für sich selbst verantwortlich. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten entstehen nur bei Vorliegen bestimmter Gründe. Am Unterhaltsanspruch der Kinder ändert sich nichts: der Elternteil, bei dem sie wohnen, leistet seinen Unterhalt durch Leistungen in Natur, der andere Teil zahlt in bar.

Ein Unterhaltsanspruch kann auch gegenüber Verwandten gerader Linie bestehen. Verwandtschaft in gerader Linie liegt vor bei Personen, die voneinander abstammen (z.B. Großvater, Vater, Sohn). Dann darf der vorher in Anspruch zu nehmende geschiedene Ehegatte nicht in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Der Unterhalt
Seite 2: Die Unterhaltsvereinbarung
Seite 3: Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten
Seite 4: Die Höhe des Unterhalts - Womit Sie rechnen müssen
Seite 5: Der Unterhalt - Was dazu gehört
Seite 6: Auf geht´s: Die Unterhaltstabellen
Seite 7: Die Düsseldorfer Tabelle
Seite 8: Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle
Seite 9: Die Berliner Tabelle
Seite 10: Anmerkungen zur Berliner Tabelle
Seite 11: Kinderbetreuung
Seite 12: Hohes Alter
Seite 13: Krankheit
Seite 14: Arbeitslosigkeit
Seite 15: Aufstockungsunterhalt
Seite 16: Ausbildung
Seite 17: Sonstiges

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