Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens
26.6.2000 | Service - Kosten, Gebühren, Versicherungen | 128715 Aufrufe Mehr zum Thema: Prozesskosten, Prozesskostenhilfe
- Ausgegangen wird vom Nettoeinkommen, also dem Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialversicherung etc.
- Von dem Nettoeinkommen werden abgezogen Freibeträge von 649,- DM für jeden Ehegatten der Partei und 456,- DM für jedes unterhaltsberechtigte Kind
- Abzug eines weiteren Freibetrags von 282,- DM für die Partei, wenn sie erwerbstätig ist
- Abzug von Miete, Nebenkosten, Heizung
Stand der Freibeträge: 1.7.1996
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: ProzesskostenhilfeSeite 2: Wer bekommt Prozesskostenhilfe?Seite 3: Prozesskostenhilfe - Was Sie tun müssenSeite 4: Beispiele der Bewilligung der ProzesskostenhilfeSeite 5: Die Berechnung des einzusetzenden EinkommensSeite 6: Die Höhe der Monatsraten


