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Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens

26.6.2000 | Service - Kosten, Gebühren, Versicherungen | 128715 Aufrufe
Mehr zum Thema: Prozesskosten, Prozesskostenhilfe

  • Ausgegangen wird vom Nettoeinkommen, also dem Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialversicherung etc.
  • Von dem Nettoeinkommen werden abgezogen Freibeträge von 649,- DM für jeden Ehegatten der Partei und 456,- DM für jedes unterhaltsberechtigte Kind
  • Abzug eines weiteren Freibetrags von 282,- DM für die Partei, wenn sie erwerbstätig ist
  • Abzug von Miete, Nebenkosten, Heizung
Der übrigbleibende Betrag ist das einzusetzende Einkommen, das Grundlage bezüglich der Gewährung der Prozesskostenhilfe ist.
Stand der Freibeträge: 1.7.1996


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