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Das Getrenntleben

AFP VOM 1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 135119 Aufrufe
Mehr zum Thema: Scheidung

Um Kurzschlussreaktionen zu vermeiden besteht die Möglichkeit der Scheidung erst, wenn die Ehegatten über ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr lässt sich auch dadurch nicht umgehen, dass beide Eheleute die Scheidung wollen.

Nicht erforderlich ist allerdings ein Getrenntleben in verschiedenen Wohnungen. Die Ehegatten können auch in der ehelichen Wohnung ein Leben in Trennung geführt haben, wenn sämtliche Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgegeben wurden. Dazu gehören eigene Räumlichkeiten, eigene Versorgung, Wäsche etc.

Wichtig: Das Getrenntleben wird nicht durch kurzfristige Versöhnungsversuche unterbrochen.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die Scheidung
Seite 2: Die Voraussetzungen einer Ehescheidung
Seite 3: Die Ehe muss gescheitert sein
Seite 4: Das Getrenntleben
Seite 5: Ausnahmsweise: Die schnelle Scheidung
Seite 6: Scheidung - Worauf Sie achten sollten
Seite 7: Welches Familiengericht ist zuständig?
Seite 8: Der Versorgungsausgleich
Seite 9: Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

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