Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340158
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Strafrecht - Straftaten » 

Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 31512 Aufrufe
Mehr zum Thema: Freiheit, Freiheitsberaubung, Nötigung

§ 106 StGB

(1) Wer

  1. den Bundespräsidenten oder
  2. ein Mitglied
    a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
    b) der Bundesversammlung oder
    c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Einzelheiten zum Straftatbestand der Nötigung finden Sie hier.


« Zurück | Seite: 12345
Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Straftaten gegen die persönliche Freiheit - Worum es geht
Seite 2: Die Freiheitsberaubung
Seite 3: Die Nötigung
Seite 4: Die Bedrohung
Seite 5: Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

123recht.net ist Rechtspartner von:

340158
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97731
beantwortete Fragen
28
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwalt
Felix Schäfer
Dormagen
Miet und Pachtrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
 Jetzt anrufen 1,69 €/min.*
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Chaos beim Relegationsspiel Herta Berlin gegen Fortuna Düsseldorf. Sollten die Krawalle Konsequenzen für die betroffenen Vereine haben?