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Der private Bauvertrag - Bauphase

11.1.2002 | Ratgeber - Baurecht | 16128 Aufrufe
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Werkvertrag, Baurecht, Hausbau, VOB

Auf der Baustelle kommt es häufig zu unerwarteten Situationen. Es kann sein, dass der Bauherr plötzlich andere Wünsche hat, als dies ursprünglich vereinbart war.
Auch umgekehrt kann der Fall eintreten, dass Wünsche, die der Bauherr zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte, in der Realität nicht umsetzbar sind.
In beiden Situationen ergibt sich die Frage, wer entscheidet, wie es mit dem Bau weitergeht. Kann es sich der Bauunternehmer einfach machen und das, was ihm möglich erscheint, umsetzen, oder darf der Bauherr eine Änderung nach eigenen Wünschen herbeiführen?

Die Antwort auf diese Frage gibt § 4 Ziffer 3 VOB/B. Hiernach hat der Bauherr das Recht, dem Bauunternehmer Weisungen zu erteilen. Die Weisungen können jeglichen Inhalt haben. Sogar eine Änderung des Bauentwurfes ist möglich. Mit dem Weisungsrecht einher geht auch das Recht des Bauherrn, Einblick in die für den Bau erforderlichen Unterlagen zu haben.

Soweit der Bauunternehmer Bedenken gegen die Anweisungen des Bauherrn hat, so muss er dies dem Bauherrn schriftlich anzeigen. Der Bauherr kann die Bedenken des Bauunternehmers prüfen. Letztendlich trifft der Bauherr dann die Entscheidung, ob die Arbeiten gegen die Bedenken des Bauunternehmers durchgeführt werden sollen.

Zeigt der Bauunternehmer schriftlich seine Bedenken gegen die vom Bauherrn angeordnete Maßnahme an, und geht bei der Ausführung etwas schief (natürlich nur, insoweit es sich auf die vorher geäußerten Bedenken bezieht), so hat der Bauherr keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmer.

Hinzu kommt, dass der Bauunternehmer bei geänderten Ausführungswünschen des Bauherrn das Recht hat, den Preis und den Termin der Fertigstellung neu zu überarbeiten.




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Seite 1: Phase II: Die Bauphase
Seite 2: Wer hat ´das Sagen` auf der Baustelle?
Seite 3: Was tun, wenn ein Mangel auftritt?

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