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Erziehungsurlaub und Elternzeit

AFP VOM 6.7.2001 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 168523 Aufrufe
Mehr zum Thema: Erziehungsurlaub, Elternzeit

Die Regelungen des Erziehungsurlaubs wurden reformiert und finden dann Anwendung, wenn Ihr Kind nach dem 1.1.2001 geboren wurde. Wichtigste Neuerungen sind:

  • Die zulässige Teilzeitarbeit wird von 19 auf 30 Wochenstunden erweitert. Umfasst der Betrieb, in dem Sie beschäftigt sind, mehr als 15 Arbeitnehmer, so können Sie verlangen, in diesem Betrieb 15 bis 30 Stunden wöchentlich beschäftigt zu werden.

  • Der Erziehungsurlaub kann von Ihnen und dem anderen Elternteil gleichzeitig genommen werden und Sie können beide Teilzeitbeschäftigungen nachgehen.

  • Es besteht ein flexibles drittes Jahr. Dieses können Sie bis zum 8. Lebensjahr Ihres Kindes mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers nehmen. So können Sie z.B. zunächst den Erziehungsurlaub nur über zwei Jahre beanspruchen und sparen sich das dritte Jahr bis zur Einschulung auf, um Ihrem Kind während dieser Zeit unter die Arme greifen zu können.

  • Sie müssen den Erziehungsurlaub sechs Wochen vor dessen Antritt anmelden.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Der Erziehungsurlaub
Seite 2: Der bisherige Erziehungsurlaub
Seite 3: Die Regelungen des Erziehungsurlaubs ab dem 1.1.2001 - Die Elternzeit
Seite 4: Nach dem Erziehungsurlaub

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