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Der Selbstmord und seine rechtliche Problematik

1.3.2001 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 89005 Aufrufe
Mehr zum Thema: Selbstmord, Selbsttötung

Stiftet man jemanden zum Selbstmord an oder hilft ihm bei der Durchführung, so könnte man als Anstifter oder Gehilfe strafbar sein. Dies würde aber voraussetzen, dass man zu einer rechtswidrigen Tat anstiftet oder bei dieser Hilfe leistet. Denn der Helfer kann nicht bestraft werden, wenn die eigentliche Haupttat (hier der Selbstmord) gar keine Straftat ist. Da aber die echte Selbsttötung selbst kein strafrechtliches Unrecht darstellt, kann ein Anstifter oder Gehilfe auch nicht rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Die Hilfeleistung darf jedoch nur in Vorbereitungshandlungen, seelischer Unterstützung oder dergleichen bestehen: Wer "Hilfe leistet", indem er z.B. eine andere Person auf deren Bitten erschießt, macht sich der Tötung auf Verlangen strafbar. "Hilfeleistungen" durch vorherigen moralischen Beistand, Besorgen von Utensilien wie einen Strang oder Gift sind zweifellos Teilnahmen, die straflos sind. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Herrschaft des Suizidenten über den Geschehensablauf nicht mehr gegeben ist und vielmehr der "Helfende" die eigentliche Tat übernimmt, z.B. durch Wegziehen des Stuhls, Einflößen von Gift oder dergleichen.

Natürlich ist die Straflosigkeit nur dann gegeben, wenn der Lebensmüde in freier Entscheidung und eigenverantwortlich zu seinem Entschluss gekommen ist. Drohungen und Täuschungen, die einen anderen zum Selbstmord bewegen, lassen die Freiwilligkeit entfallen. Mitunter kann der Zwingende bzw. Drohende etc. dann auch als Täter bestraft werden.
Juristische Lehrbücher erwähnen in diesem Zusammenhang immer wieder gerne den sogenannten "Doppelselbstmordfall": Verabreden zwei Personen einen Doppelselbstmord, und täuscht einer seine Bereitschaft nur vor, dann kann dieser der Tötung in mittelbarer Täterschaft für schuldig befunden werden.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Der Selbstmord - Problemüberblick
Seite 2: Die Selbsttötung
Seite 3: Die Teilnahme an einem Selbstmord
Seite 4: Nichteinschreiten beim Suizid - Tötung auf Verlangen durch Unterlassen?
Seite 5: Selbsttötung und unterlassene Hilfeleistung
Seite 6: Fazit

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