
Bevor die spezielle Situation der Eigenbedarfskündigung dargestellt wird, soll hier zunächst kurz auf die grundsätzlichen Mechanismen des Mietvertragrechts eingegangen werden, die für jede Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter gelten.
Hört sich an wie eine juristische Marterformel, ist aber eigentlich ganz einfach und gut zu merken. "Kauf bricht nicht Miete" sagt nur Folgendes aus: Wird das Haus oder die Wohnung, in der der Mieter wohnt, vom Vermieter verkauft, so muss der Mieter nicht ausziehen. Der Käufer und neue Eigentümer der Wohnung hat kein besonderes Kündigungsrecht. Für den Mieter ändert sich also lediglich das Konto, auf das er seine monatliche Miete überweisen muss. Und noch besser, der neue Eigentümer darf den Kauf nicht dazu nutzen, die Miete zu erhöhen.
Darüber hinaus hat der Mieter beim Verkauf der Wohnung, in der er wohnt, ein Vorkaufsrecht.
Es gibt Mietverträge, die von vornherein zeitlich begrenzt sind und solche, die unbegrenzt eingegangen werden. In der Regel werden Mietverträge über Wohnraum auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Beim Mietvertrag auf Zeit hat der Mieter nur einen Bruchteil der im Folgenden aufgeführten Rechte des Mieters auf ungegrenzte Zeit.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis auf zwei Wegen kündigen: Durch eine ordentliche und durch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur dann möglich, wenn den Parteien eine Fortführung des Mietverhältnisses auf keinen Fall mehr zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn der Mieter über Monate hinweg seine Miete nicht gezahlt hat oder das weitere Wohnen in der Wohnung eine Gefahr bedeutet. Weitere Gründe nennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung sind die Schutzvorschriften zu Gunsten des Mieters eingeschränkt.
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