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Die Zugewinngemeinschaft

AFP VOM 1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 444744 Aufrufe
Mehr zum Thema: Ehe, Ehevertrag, Güterstand, Zugewinngemeinschaft

Haben Sie vertraglich nichts anderes vereinbart, leben Sie mit Ihrem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet zunächst, dass sich durch die Heirat für Sie nichts geändert hat: Ihr Eigentum gehört Ihnen auch nach der Heirat allein, und Sie allein kümmern sich darum. Die Sachen, die Sie während der Ehe erwerben, gehören ebenfalls Ihnen.

Im Fall einer Scheidung allerdings erfolgt eine "Vorher/Nachherbetrachtung": Ihr Vermögen, das Sie in die Ehe eingebracht haben, wird mit Ihrem jetzigen Vermögen verglichen. Es wird also festgestellt, was für ein Vermögen Sie im Laufe der Ehe dazu gewonnen haben. Dann wird ausgeglichen: Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn gibt die Hälfte seines Überschusses an den anderen ab.
In der Ehe angehäuftes Vermögen wird somit beiden Partnern zu gleichen Teilen zugerechnet.

Zusammenfassung: Der Zugewinn errechnet sich also wie folgt: Von dem Vermögen eines Ehegatten werden dessen Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen. Weiterhin ist das Anfangsvermögen des Ehegatten, also das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat, abzuziehen. Das Ergebnis ist der Zugewinn.  


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Der Ehevertrag: Ja oder Nein
Seite 2: Der Güterstand
Seite 3: Die Zugewinngemeinschaft
Seite 4: Die Gütertrennung
Seite 5: Die Gütergemeinschaft
Seite 6: Was wird im Ehevertrag geregelt?
Seite 7: Wie macht man einen Ehevertrag?

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