Das neue Staatsangehörigkeitsrecht
AFP VOM 7.9.2000 | Ratgeber - Ausländerrecht | 88399 Aufrufe Mehr zum Thema: Staatsangehörigkeit, StaatsangehörigkeitsrechtErmessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz
An den Voraussetzungen für die Ermessenseinbürgerung von Ausländern nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz hat die Reform dessen kaum etwas verändert.
Die Einbürgerungsbehörde kann nach Ermessen einen Ausländer einbürgern, wenn er
- handlungsfähig oder gesetzlich vertreten wird
- sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält
- sich zum Grundgesetz bekannt hat (gilt ab Vollendung des 16. Lebensjahres) und sich nicht verfassungsfeindlich betätigt
- in der Regel den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann (gilt ab Vollendung des 23. Lebensjahres)
- seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
- kein Ausweisungsgrund gegen ihn vorliegt
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Das neue StaatsangehörigkeitsrechtSeite 2: Erwerb der Staatsangehörigkeit durch GeburtSeite 3: Einbürgerung von KindernSeite 4: Das OptionsmodellSeite 5: Anspruchseinbürgerung nach dem AusländergesetzSeite 6: Ermessenseinbürgerung nach dem StaatsangehörigkeitsgesetzSeite 7: Der Antrag auf Einbürgerung


