Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
339706
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Ausländerrecht » 

Das neue Staatsangehörigkeitsrecht

AFP VOM 7.9.2000 | Ratgeber - Ausländerrecht | 88399 Aufrufe
Mehr zum Thema: Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsrecht

Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz

An den Voraussetzungen für die Ermessenseinbürgerung von Ausländern nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz hat die Reform dessen kaum etwas verändert.

Die Einbürgerungsbehörde kann nach Ermessen einen Ausländer einbürgern, wenn er

  • handlungsfähig oder gesetzlich vertreten wird

  • sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält

  • sich zum Grundgesetz bekannt hat (gilt ab Vollendung des 16. Lebensjahres) und sich nicht verfassungsfeindlich betätigt

  • in der Regel den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann (gilt ab Vollendung des 23. Lebensjahres)

  • seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert

  • kein Ausweisungsgrund gegen ihn vorliegt


« Zurück | Seite: 1234567
Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Das neue Staatsangehörigkeitsrecht
Seite 2: Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt
Seite 3: Einbürgerung von Kindern
Seite 4: Das Optionsmodell
Seite 5: Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz
Seite 6: Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz
Seite 7: Der Antrag auf Einbürgerung

123recht.net ist Rechtspartner von:

339706
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97633
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwalt
S. Patrick Rümmler
Berlin
Zahnarztrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht, Automobilrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Chaos beim Relegationsspiel Herta Berlin gegen Fortuna Düsseldorf. Sollten die Krawalle Konsequenzen für die betroffenen Vereine haben?