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Rechtsstaatlichkeit

14.8.2000 | Ratgeber - Verfassungsrecht | 74385 Aufrufe
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Rechtsstaatlichkeit, Republik, Demokratie, Staatsziele

Zur Rechtsstaatlichkeit gehören in der Hauptsache die folgenden Punkte:

  • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht dem Übermaßverbot. Ein angewendetes Mittel darf nicht stärker sein und der Eingriff nicht weiter gehen, als der Zweck der Maßnahme es rechtfertigt.

  • Die Gewaltenteilung besagt, dass Legislative, Exekutive und Jurisdiktion nicht in einer Hand vereinigt sein dürfen.

  • Weiterhin gilt der Grundsatz des Verbots der Mehrfachbestrafung für dieselbe Straftat. Wenn man für eine bestimmte Tat einmal vor Gericht gestanden hat, darf man dafür nicht noch ein zweites Mal angeklagt werden.

  • Ein umfassender Rechtsschutz muss gegeben sein, daraus folgt u. a. ein Rückwirkungsverbot von Gesetzen.

  • Wichtige Grundsätz sind die der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die beiden Punkte zusammen sollen dem Einzelnen das Wissen geben, welche Konsequenzen eine potentielle (Straf-) Handlung nach sich ziehen könnte.

  • Schließlich ist in einer Demokratie die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung garantiert. Ein Verwaltungsakt darf demnach nur auf einer gesetzlichen Grundlage basieren:

    • Vorbehalt des Gesetzes: Für staatliches Handeln ist dann eine Rechtsnorm erforderlich, wenn eine für den Bürger bedeutende Angelegenheit betroffen ist (gilt bei belastenden Verwaltungsakten).

    • Vorrang des Gesetzes: Bedeutet, dass das Verwaltungshandeln nicht gegen ein Gesetz verstoßen darf, also rechtmäßig sein muss.




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Staatsziele und Organisation der Bundesrepublik Deutschland
Seite 2: Demokratie
Seite 3: Rechtsstaatlichkeit
Seite 4: Bundesstaatliche Ordnung oder Föderalismus
Seite 5: Republik
Seite 6: Sozialstaatlichkeit
Seite 7: Umweltschutz
Seite 8: Staatsauffassungen
Seite 9: Definitionen des Staates

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