Das neue Mietrecht ab September
29.8.2001 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 100050 Aufrufe Mehr zum Thema: Mietrecht, Mietreform, Wohnraummiete, MietrechtsreformIm Gesetz heißt es jetzt nicht mehr Mietzins oder Pachtzins, sondern nur noch Miete und Pacht. Derartige Vereinfachungen sollen die Gesetzesformulierungen weg bringen von den typischen, komplizierten, juristischen Satz- und Wortverfehlungen. Der durchschnittliche Mieter bzw. Vermieter soll sich auch ohne fachliche Hilfe durch einen schnellen Blick in das Gesetz seine Rechte und Pflichten erarbeiten können:
Das Bundesjustizministerium zu den neuen Gesetzen:
Mieter und Vermieter müssen wieder selbst in der Lage sein, ihre wichtigsten Rechte und Pflichten unmittelbar aus dem Gesetz zu entnehmen. Die Reform fasst deshalb das private Wohnraummietrecht an einer Stelle im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammen und ordnet es nach dem typischen Ablauf eines Mietverhältnisses. Die Regelungen selbst sind in einer verständlichen und modernen Sprache formuliert. Dadurch wird das Mietrecht für Mieter und Vermieter wieder "handhabbar" und für Investoren wieder "kalkulierbar".
Löbliche Vorsätze. Ob die Umsetzung der Gesetzgebung dem gerecht wird, muss abgewartet werden. Hier eine Gegenüberstellung einer alten und neuen Formulierung:
Alte Formulierung zur Mietminderung: "Ist die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung an den Mieter mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, oder entsteht im Laufe der Miete ein solcher Fehler, so ist der Mieter für die Zeit, während deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses befreit, für die Zeit, während deren die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung eines nach den §§ 472, 473 zu bemessenen Teiles des Mietzinses verpflichtet. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht."
Neue Formulierung zur Mietminderung: "Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Fehler, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht."
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Das neue MietrechtSeite 2: Leichtere SpracheSeite 3: Die Miethöhe und die MieterhöhungSeite 4: Index- und StaffelmieteSeite 5: KündigungsfristenSeite 6: Weitere Regelungen


