Das gemeinsame Sorgerecht
AFP VOM 1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 84127 Aufrufe Mehr zum Thema: Sorgerecht Die elterliche Sorge wird von den Eltern grundsätzlich gemeinsam ausgeübt. Dies ist der Normalfall und ist auch bei unehelichen Kindern unproblematisch durchführbar. Was aber ergibt sich im Falle der Scheidung der Eltern?
Auch nach der Scheidung behalten beide Elternteile grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. Der Gesetzgeber sieht mithin das gemeinschaftliche Sorgerecht auch nach Trennung von Mutter und Vater als den Normalfall an. Will ein Elternteil dagegen an, muss ein Gerichtsbeschluss bewirkt werden.
Wie aber sieht das gemeinsame Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern aus? Das Kind wird entweder bei der Mutter oder dem Vater leben. Warum also "gemeinsames" Sorgerecht, wenn dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt, doch der größere Einfluss auf das Kind zuzusprechen ist? Aus diesem Grund unterscheidet der Gesetzgeber zwischen
- Angelegenheiten des täglichen Lebens und
- Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind.
Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann bezüglich Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig so entscheiden, wie er es für das Kind am besten hält. Die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung entscheiden die Eltern zusammen. Zu letzterem gehören z.B. so weitreichende Entscheidungen wie Schulart, Ausbildungs- und Berufswahl, Verwaltung des Vermögens des Kindes, Aufenthaltsbestimmung, Wohnsitzwechsel.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Das SorgerechtSeite 2: Das gemeinsame SorgerechtSeite 3: Das alleinige SorgerechtSeite 4: Die Kriterien des GerichtsSeite 5: Das Umgangs- und Besuchsrecht


