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Das Mutterschaftsgeld

AFP VOM 6.7.2001 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 155434 Aufrufe
Mehr zum Thema: Mutterschaftsgeld, Entbindungsgeld, Krankengeld

Wenn Sie in einer Vollzeitbeschäftigung arbeiten und in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, bestimmt sich das Mutterschaftsgeld nach Ihrem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate. Das Nettoeinkommen wird hierbei auf Tage umgerechnet. Die Krankenkasse zahlt in diesem Fall maximal 13 Euro pro Tag. Sollte Ihr Tagesnettoeinkommen darüber liegen, so muss der Arbeitgeber den Rest draufzahlen. Liegt hingegen Ihr Tagesnettoeinkommen unter 13 Euro, so bekommen Sie nur Geld von der Krankenkasse und nichts vom Arbeitgeber. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld richtet sich in diesem Fall an die für Sie zuständige Krankenkasse.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Das Mutterschaftsgeld
Seite 2: Pflichtversicherte Frauen in Vollzeitbeschäftigungen
Seite 3: Hausfrauen
Seite 4: Arbeitslose Frauen
Seite 5: Privatversicherte Frauen
Seite 6: Selbständige, Familienversicherte oder Studentinnen
Seite 7: Frauen in 325 Euro-Verträgen
Seite 8: Mutterschaftsgeld bei Verschiebung des Geburtstermins, Frühgeburt und Mehrlingen

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