***** Cash & Drive GmbH / Verstoss gegen §34 Abs. 4 GewO ?

27. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
billbrin
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 16x hilfreich)
***** Cash & Drive GmbH / Verstoss gegen §34 Abs. 4 GewO ?

Hallo Community,

die Firma ***** Cash and Drive GmbH wirbt ja mit dem Slogan "Sie erhalten innerhalb von 60 Minuten Bargeld und nutzen Ihr Fahrzeug wie gewohnt weiter.". Sogenanntes "sale and rent back".

Bei ***** "cash and drive" Modell wird das Fahrzeug des Kunden in Höhe des jeweils beliehenen Betrags zunächst an ***** verkauft. In den Filialen wird dem Kunden sodann erklärt und zugesichert, dass er sein Fahrzeug wieder auslösen kann, wenn dieser den geliehenen Betrag zurück bezahlt. Wohlbemerkt mündlich - jedoch bewusst nicht im Kaufvertrag zwischen ****** und dem Kunden. In der Zwischenzeit bis zur Rückzahlung des Leihbetrages bezahlt der Kunde monatliche Mietgebühren für das Fahrzeug.

Nun steht im §34 GewO unter Abs. 4: "Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten."

--

So heisst es im Urteil v. 29.11.2016 – M 16 K 14.5826 des Verwaltungsgerichts München:
Siehe auch http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-114499?hl=true

Leitsätze:
1
Adressaten des in § 34 Abs. 4 GewO normierten Verbots des Rückkaufhandels sind nicht nur Pfandleiher. Dieses Verbot ist vielmehr auf alle Gewerbetreibenden anzuwenden (ebenso BGH BeckRS 2007, 17651 ). (redaktioneller Leitsatz)

2
Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 4 GewO richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts. Das Verbot des Rückkaufhandels erfasst damit alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nuzzungsersatz hinausgeht (ebenso BGH BeckRS 2007, 17651 ). (redaktioneller Leitsatz)

3
Ein Geschäftsmodell, bei dem der Kunde sein Fahrzeug verkauft, es vom gewerblich handelnden Käufer für einen über den Nutzungsersatz hinausgehenden Mietzins zurückmietet und vertraglich ein zeitlich befristetes Rücktrittsrecht eingeräumt erhält, nach dessen Ausübung er das Fahrzeug gegen Rückzahlung des ursprünglichen Kaufpreises zurückerwirbt, unterfällt dem Verbot des Rückkaufhandels. (redaktioneller Leitsatz)

4
Das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet Behörden nicht, gleichzeitig gegen alle Störer vorzugehen, die sich in einem Bereich rechtswidrig verhalten. Die Behörde darf sich auf ein Einschreiten gegen einen oder einzelne Störer beschränken, sofern einem solchen Vorgehen ein willkürfreies Konzept zugrunde liegt. (redaktioneller Leitsatz)

--

Auch wenn Pfando zwar nicht schriftlich im Kaufvertrag diese Gewährung des Rückkaufs fixiert - so geht deren Werbeaussagen und auch der mündlichen Zusicherung (oder gar schriftlich im Nachhinein per z.B. WhatsApp oder Email) der jeweiligen Filialen doch die Gewährung des Rückkaufsrechts herbei.

Fragen konkret:
A)
Somit verstösst ***** also gegen eben den §34 Abs. 4 GewO ?

B)
Somit werden doch auch der Kaufvertrag in Verbindung mit dem Mietvertrag des selben Fahrzeugs unwirksam, da es sich um ein unerlaubtes Geschäftsmodell handelt ?

C)
Somit ist das gesamte Geschäft zwischen ***** und dem Kunden doch unverzüglich rückabzuwickeln und die an ****** überlassene Zulassungsbescheinigung Teil 2 (KFZ Brief) und Zweitschlüssel unverzüglich an den Kunden zu übergeben ?

D)
Was wäre einem Kunden in solch einem Fall zu empfehlen, wenn dieser den Kaufvertrag und Mietvertrag als ungültig ansieht aufgrund der gesetzlichen Lage und die Rückabwicklung fordern möchte ?

Nun wird sich die ***** Cash and Drive GmbH bestimmt quer stellen, gegen eine Anfechtung und Aufforderung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages in Verbindung mit Auskehrung der bereits bezahlten Mietgebühren.

Für Ihre seriösen Meinungen/Einschätzungen/Vorschläge evtl. sogar Erfahrungen bereits besten Dank.

Namen wurden editiert. Konkrete Rechtsberatung ist in diesem Forum untersagt. Die Moderation

-- Editiert von Moderator am 03.10.2017 14:32

-- Thema wurde verschoben am 03.10.2017 14:32

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



51 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5898x hilfreich)

Bei einer Pfandleihe wird der Wagen ja gar nicht verkauft sondern zunächst einmal nur beliehen! Erst wenn der Pfandzeitraum abgelaufen ist geht der Gegenstand in das Eigentum des Vertragspartners über. Es besteht dann auch kein Vorkaufsrecht. Während der Verleihzeit kann man den Wagen auch nur auslösen, aber nicht zurückkaufen, denn er wurde (noch) nicht verkauft.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
billbrin
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Bei einer Pfandleihe wird der Wagen ja gar nicht verkauft sondern zunächst einmal nur beliehen! Erst wenn der Pfandzeitraum abgelaufen ist geht der Gegenstand in das Eigentum des Vertragspartners über. Es besteht dann auch kein Vorkaufsrecht. Während der Verleihzeit kann man den Wagen auch nur auslösen, aber nicht zurückkaufen, denn er wurde (noch) nicht verkauft.


Bei der klassischen Pfandleihe ist das richtig.

Bei dem Modell von - Fahrzeug beleihen und weiterfahren - ist es jedoch so, dass der Kunde sein Fahrzeug per Kaufvertrag an ** übergibt und *** im Gegenzug die zu beleihende Summe an den Kunden auszahlt. Der Kunde bezahlt dann solange eine monatliche Miete, bis er die geliehene Summe an *** wieder zurück bezahlt und bekommt dann sein Fahrzeug wieder übereignet. Genau dies dürfte doch dem Verstoss gegen §34 Abs. 4 GewO entsprechen ?

-- Editiert von billbrin am 27.09.2017 13:22

-- Editiert von billbrin am 27.09.2017 13:23

-- Editiert von Moderator am 03.10.2017 14:34

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5898x hilfreich)

Du widersprichst dir immer wieder selbst. Einmal schreibst du von Kaufvertrag, dann schreibst du von einer zu beleihenden Summe. Auf deren Seiten kann ich nichts von Kfz-Kauf erkennen, da steht überall nur etwas von Pfandleihe. Ich kann nichts finden was deine Aussage bestätigen würde, dass der Wagen würde verkauft werden und man hätte ein Rückkaufsrecht.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
billbrin
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Du widersprichst dir immer wieder selbst. Einmal schreibst du von Kaufvertrag, dann schreibst du von einer zu beleihenden Summe. Auf deren Seiten kann ich nichts von Kfz-Kauf erkennen, da steht überall nur etwas von Pfandleihe. Ich kann nichts finden was deine Aussage bestätigen würde, dass der Wagen würde verkauft werden und man hätte ein Rückkaufsrecht.


Ich widerspreche mir nicht selbst. Und erkläre hiermit nochmals genau das Prozedere:

1. Der Kunde möchte eine Summe X leihen und sein Fahrzeug wie gewohnt weiterhin benutzen (fahren).
2. *** kauft hierfür per Kaufvertrag das Fahrzeug des Kunden und übergibt dem Kunden hierfür die Summe X. Im Gegenzug übergibt der Kunde den KFZ Brief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) und einen Zweitschlüssel an Pfando.
3. Solange der Kunde die Summe X nicht zurückbezahlt, bezahlt der Kunde eine monatliche Miete für das Fahrzeug. Versicherung, Steuer, Wartung, etc. bezahlt der Kunde ebenfalls weiterhin selbst.
4. Sobald der Kunde die Summe X an *** urückbezahlt, kann der Kunde das Fahrzeug wieder zurück kaufen und erhält KFZ Brief und Zweitschlüssel ebenfalls wieder zurück. Zwar fixiert *** diese Rückkaufoption im Kaufvertrag nicht (die wissen weshalb), aber erklärt es dem Kunden und sagt ihm dies genau so zu in den Filialen. Immerhin würde m.E. kein Kunde mit gesundem Menschenverstand sein Fahrzeug ja ansonsten für eine Summe in Höhe von ca. 20-40% des tatsächlichen Werts abgeben, wenn er nicht wüsste dass er es wieder zurück kaufen kann.

-- Editiert von Moderator am 03.10.2017 14:35

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5898x hilfreich)

Hast du irgendwelche Belege für deine Aussagen? Insbesondere für den Kaufvertrag?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
billbrin
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Hast du irgendwelche Belege für deine Aussagen? Insbesondere für den Kaufvertrag?


alles was ich geschrieben habe kann ich belegen, ja.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Nur weil Du Geld bekommst und Deinen KFZ-Brief abgibst, heisst das noch nicht, dass das Auto verkauft wäre - das ist ja bei einem klassischen Autokredit auch nicht anders. Dort hat (nicht immer, aber oft) die Bank den Brief als Sicherheit, dem Kreditnehmer gehört das Fahrzeug aber weiterhin.

Grundsätzlich ist es ja auch nicht ungefährlich, jemanden (potentiell mit Geldproblemen belasteten) Dritten einen PKW zu überlassen und diesem auch noch die Wartung und Versicherung aufzuerlegen - wenn er letztere nicht mehr bezahlen kann und das Auto gegen einen Baum fährt, bezahlt das ja niemand mehr...

Man müsste wohl genau in den entsprechenden Vertrag schauen, um zu entscheiden, ob das ein Kaufvertrag ist oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
billbrin
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von little-beagle):

Man müsste wohl genau in den entsprechenden Vertrag schauen, um zu entscheiden, ob das ein Kaufvertrag ist oder nicht.


Das entprechende Dokument ist mit "Kaufvertrag" betitelt.

so steht darin:

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.
Vertragsnummer xxxxxx

zwischen *** und Herrn xx

--
Hierzu kommt dann ein

Mietvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
Vertragsnummer (identisch mit Kaufvertragsnummer) xxxxxx

zwischen *** und Herrn xx

-- Editiert von billbrin am 27.09.2017 14:22

-- Editiert von Moderator am 03.10.2017 14:36

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5898x hilfreich)

Stell das Dokument doch bitte einfach mal anonymisiert irgendwo ein, damit man sich das ansehen kann.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
Nun wird sich die ***Cash and Drive GmbH bestimmt quer stellen, gegen eine Anfechtung und Aufforderung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages in Verbindung mit Auskehrung der bereits bezahlten Mietgebühren.


Daher:

Zitat:
D)
Was wäre einem Kunden in solch einem Fall zu empfehlen, wenn dieser den Kaufvertrag und Mietvertrag als ungültig ansieht aufgrund der gesetzlichen Lage und die Rückabwicklung fordern möchte ?


Sich gleich anwaltlich beraten und vertreten lassen.
Und vielleicht netterweise berichten was dabei rausgekommen ist. Erfahrungswerte scheinen hier nicht allzu viele zu bestehen.


-- Editiert von Tiger123 am 27.09.2017 14:40

-- Editiert von Moderator am 03.10.2017 14:37

1x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5898x hilfreich)

Es wurde ein Fahrzeug verkauft und dieses wurde dann gemietet.
Du verwechselst schlicht und ergreifend "Rückkaufrecht" mit der "Möglichkeit" des Rückkaufes. Der Unterschied ist, dass du beim Rückkaufrecht den Vorrang hast und bei der "Möglichkeit" einfach nur irgendein Interessent bist.
Du hast schlicht und ergreifend kein RückkaufRECHT und somit gibt es auch keinen Verstoß gegen §34 GeWO
Es ist alles völlig in Ordnung.

Zitat (von billbrin):
In den Filialen wird dem Kunden sodann erklärt und zugesichert, dass er sein Fahrzeug wieder auslösen kann, wenn dieser den geliehenen Betrag zurück bezahlt.
Das ist keinerlei Verstoß gegen irgendeinen § solange kein RückkaufRECHT eingeräumt wird.
Es wurde kein Geld geliehen. Der Wagen wurde verkauft. Woraus leitest du ab, dass du den Wagen zum gleichen Preis wieder zurückkaufen kannst? Selbst wenn die Firma das so handhabt, dadurch entsteht dennoch kein Rückkaufrecht! Es gibt einen Mietvertrag. Dieser ist zu erfüllen. Nach Ende des Mietvertrages hat der Mieter den Wagen zurückzugeben. Alles weitere ist dann Verhandlungssache.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
billbrin
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Es wurde ein Fahrzeug verkauft und dieses wurde dann gemietet.
Du verwechselst schlicht und ergreifend "Rückkaufrecht" mit der "Möglichkeit" des Rückkaufes. Der Unterschied ist, dass du beim Rückkaufrecht den Vorrang hast und bei der "Möglichkeit" einfach nur irgendein Interessent bist.
Du hast schlicht und ergreifend kein RückkaufRECHT und somit gibt es auch keinen Verstoß gegen §34 GeWO
Es ist alles völlig in Ordnung.

Zitat (von billbrin):
In den Filialen wird dem Kunden sodann erklärt und zugesichert, dass er sein Fahrzeug wieder auslösen kann, wenn dieser den geliehenen Betrag zurück bezahlt.
Das ist keinerlei Verstoß gegen irgendeinen § solange kein RückkaufRECHT eingeräumt wird.
Es wurde kein Geld geliehen. Der Wagen wurde verkauft. Woraus leitest du ab, dass du den Wagen zum gleichen Preis wieder zurückkaufen kannst? Selbst wenn die Firma das so handhabt, dadurch entsteht dennoch kein Rückkaufrecht! Es gibt einen Mietvertrag. Dieser ist zu erfüllen. Nach Ende des Mietvertrages hat der Mieter den Wagen zurückzugeben. Alles weitere ist dann Verhandlungssache.


Wäre dann eventuell die Vermutung zulässig, dass man als Kunde getäuscht bzw. irregeführt / betrogen wurde? Immerhin wird dem Kunden ja der Eindruck vermittelt, dass er sein Fahrzeug nur beleiht (wie bei klassischen Pfandleihe). Und dank der "Weiterbenutzung wie gewohnt" / "Weiterfahroption" kommt man als Laie doch in den Glauben, das Fahrzeug soll im Sinne der abgeschlossenen Verträge nur beliehen sein und ginge selbstverständlich wieder nach Rückzahlung des "Kaufpreises" in das Eigentum des Kunden über. Als Kunde wiegt man sich doch in dem Glauben, dass der Kaufvertrag "nur der Ordnung halber" abgeschlossen wird, damit alles seine Richtigkeit hat.

Gemäß § 263 StGB macht sich derjenige eines Betrugs schuldig, der

- mittels einer Täuschungshandlung
- einen Irrtum erregt oder unterhält,
- dadurch sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschafft und
- dadurch einen fremden Vermögensschadendurch eine Vermögensverfügungverursacht

An dieser Stelle auch einmal Danke für die bisherigen Antworten von allen!

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5898x hilfreich)

Zitat (von billbrin):
Wäre dann eventuell die Vermutung zulässig, dass man als Kunde getäuscht bzw. irregeführt / betrogen wurde?

Betrogen: nein
Getäuscht/ Irre geführt.....eventuell. Hier war halt niemand beim Verkaufsgespräch anwesend. Auf deren Seite kann ich zumindest nichts dergleichen erkennen.

Zitat (von billbrin):
Immerhin wird dem Kunden ja der Eindruck vermittelt, dass er sein Fahrzeug nur beleiht
Wie kommst du zu dieser Vermutung? Auf dem Vertrag steht ganz klar Kaufvertrag. Daran gibt es eigentlich nichts missverständliches.

Zitat (von billbrin):
Und dank der "Weiterbenutzung wie gewohnt" / "Weiterfahroption" kommt man als Laie doch in den Glauben, das Fahrzeug soll im Sinne der abgeschlossenen Verträge nur beliehen sein und ginge selbstverständlich wieder nach Rückzahlung des "Kaufpreises" in das Eigentum des Kunden über.
Dem stimme ich nicht zu. Es gibt ganz klar 2 Verträge. Einen Kaufvertrag und einen Mietvertrag. Es wird nirgendwo irgendetwas von Rückkauf erwähnt. Mag ja sein, dass der Rückkauf nach Ende des Mietvertrages angeboten werden wird, aber das wäre absolut zulässig.

Zitat (von billbrin):
Als Kunde wiegt man sich doch in dem Glauben, dass der Kaufvertrag "nur der Ordnung halber" abgeschlossen wird, damit alles seine Richtigkeit hat.
Sorry, das kauft dir niemand ab. Ein Kaufvertrag ist ein Kaufvertrag.

Bezüglich §263: Ich sehe an keiner Stelle, dass durch eine Täuschung ein Irrtum erregt wurde. Und schon gar nicht, dass sich der Käufer einen Vermögensvorteil verschafft indem er bei dir einen Vermögensschaden verursacht hat. Worin soll denn dein Vermögensschaden liegen?

Auf deren Webseite werden klipp und klar 2 unterschiedliche Geschäftsmodelle angeboten:
1) Bargeld und weiterfahren - das hast du ausgewählt
2) Klassische Kfz Pfandleihe - hättest du das ausgewählt, dann hättest du das Fahrzeug dort stehen lassen müssen. Das ist ganz genau auf deren Seite erklärt
Tut mir leid, aber ich sehe hier nichts was deine Aussage in deinem Ausgangspost irgendwie untermauern würde.





-- Editiert von -Laie- am 27.09.2017 21:11

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von billbrin):
alles was ich geschrieben habe kann ich belegen, ja.

Was sind das für Belege? Diese Belege würde ich gerne mal sehen bzw. den Wortaut mal posten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
billbrin
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 16x hilfreich)

Ich habe eine Anwaltskanzlei kontaktiert. Einer der Anwälte ist gleichzeitig Syndikus des Zentralverbandes des deutschen Pfandleihgewerbes.

Folgendes (ich zitiere hier nur teilweise das Anschreiben) wurde an Pfando gerichtet:

Sehr geehrte Damen und Herren,

[...] Unser Mandant hat von Ihnen die Summe von xx Euro erhalten, mit der Zusicherung, das Fahrzeug jederzeit wieder zurückkaufen zu können. Unserem Mandanten wurde bei Abschluss des Kaufvertrages mit Abschluss des Mietvertrages mündlich zugesichert, dass er selbstverständlich das Fahrzeug rückkaufen kann, [...]

[...] Unser Mandant hat sämtliche von Ihnen in Rechnung gestellten "Mieten" fristgerecht bezahlt, ebenso Bearbeitungsgebühren. [...]

[...] §34 Abs. 4 Gewerbeordnung enthält ein Verbot des Rückkaufhandels, welches sich nicht nur an Pfandleiher richtet und ein allgemein gehaltenes Verbot darstellt, so der BGH im Urteil vom 14.05.2009. Dem Verbot des Rückkaufhandels kommt in Anbetracht des vom Gesetzgeber damit verbundenen Zwecks eine individual schützende Wirkung zu, sodass bei Verstoss gegen die Vorschrift des §34 Abs. 4 GewO die zivilrechtliche Wirkung sich nach § 134 BGB richtet - das Grundgeschäft ist demnach nichtig und ist rückabzuwickeln. [...]

[...] demgemäss haben Sie die von unserer Mandantschaft erhaltenen Summen sowie die Zulassungsbescheinigung Teil 2 zu obigem Fahrzeug herauszugeben, im Gegenzuge hat unser Mandant den Kaufpreis in Höhe von xx Euro rückzuerstatten. Vorsorglich möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes sich auch auf das Verfügungsgeschäft, also die Eigentumsübertragung, auswirkt, wenn die Nichtigkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt. Die Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoss gemäss § 134 BGB wirkt sich auch dann auf das Verfügungsgeschäft aus, wenn die Umstände, aus denen das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist, auch das Verfügungsgeschäft betreffen, wovon bei dem Verstoss gegen das Verbot des Rückkaufhandels auszugehen ist. [...]




-- Editiert von billbrin am 28.09.2017 09:50

5x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5898x hilfreich)

Viel Spaß bei der Klage. Einen Rückkaufhandel konntest du bisher in keiner Weise belegen!

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort


#20
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

hab mir die Seite grade mal angeschaut - der Schnäppchenzins von 64 % p.a. ist ja ein Angebot, dem man kaum aus dem Weg gehen kann... :augenroll:

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5898x hilfreich)

Zitat (von billbrin):
Damit evtl.?
Nein. Darin wird dir aufgezeigt, dass die Möglichkeit besteht den Wagen wieder selbst zu kaufen, das ist nicht verboten. Du hast damit kein Rückkaufrecht erworben. Im Gegenteil, der Hinweis, dass das zeitnah erfolgen müsste legt nahe, dass man eben nicht gewillt ist dir für den Wagen ein Rückkaufrecht einzuräumen, sondern diesen wohl an den Erstbesten verkaufen wird der gerade kommt.
Ein Rechtsanwalt verdient an dir, egal wie die Sache ausgehen wird. Er schreibt daher genau das, mit einer (haltbaren?) Begründung, was du ihm als Auftraggeber vorgibst. Bisher hast du immer noch nichts zeigen können womit dir ein Rückkaufrecht eingeräumt worden wäre.



-- Editiert von -Laie- am 28.09.2017 13:12

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
billbrin
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 16x hilfreich)

Schauen wir mal hier: https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2009/BGH/Sinn-und-Zweck-sowie-Adressaten-des-Rueckkaufhandelverbots-in-34-Abs.-4-GewO-Voraussetzungen-fuer-das-Vorliegen-eines-Geschaeftsmodells-i.S.d.-34-Abs.-4-GewO-insbesondere-im-Hinblick-auf-Geschaeftsmodelle-der-Pfandleihe-Verbot-des-34-Abs.-4-GewO-als-verhaeltnismaessige-Regelung-der-Berufsausuebung-i.S.d.-Art.-12-GG

BGH, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen I ZR 179/07 - worin (auszugsweise) steht:

"Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst damit alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 346 Abs. 1 , § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB ) hinausgeht. Diese Voraussetzungen erfüllt das Geschäftsmodell der Beklagten in der mit dem Unterlassungsantrag beanstandeten Ausgestaltung. Es spielt dabei keine Rolle, ob das dem Verkäufer in diesem Zusammenhang eingeräumte Gestaltungsrecht als Rückkaufsrecht oder - wie im Streitfall - als Rücktrittsrecht oder sonstwie bezeichnet ist."

"Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 GewO verbietet eine spezielle Form des Pfandleihgewerbes, die für das Publikum potentiell besonders nachteilig ist. Mit dem Verbot der Gewährung eines Rückkaufsrechts soll verhindert werden, dass Rückkaufsgeschäfte abgeschlossen werden, die es dem Käufer (Darlehensgeber) ermöglichen, nach Ablauf der Rückkaufsfrist frei, also ohne Bindung an die für Pfandleiher geltenden Verwertungsbedingungen, über die gekaufte Sache zu verfügen. Der Käufer (Rückkaufshändler) soll nicht infolge der seinem freien Ermessen überlassenen Verwertung des Rückkaufsgegenstands zu erheblichen Gewinnen auf Kosten des Verkäufers (Darlehensnehmers) gelangen können, was die Vorschriften über das Pfandleihgewerbe gerade verhindern wollen."



-- Editiert von Moderator am 01.02.2018 10:54

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Nein.

1. Du hast das Auto verkauft
2. Du hast das selbe Fahrzeug vom Käufer gemietet
3. Du hast die Möglichkeit das Fahrzeug nach der Mietzeit vom Vermieter zu kaufen
4. Die Möglichkeit DEIN altes Fahrzeug nach der Mietzeit zu kaufen hat aber JEDER
5. Dir wurde NIE vertraglich (oder anderweitig) zugesichert, dass Du Dein Fahrzeug nach der Mietzeit garantiert wieder kaufen kannst

Du hast die MÖGLICHKEIT Dein Auto nach der Mietzeit wieder zu kaufen, Du hast aber nicht das RECHT dazu.

Im "schlimmsten" Fall bringst Du das Fahrzeug nach der Mietdauer zurück und Herr XY aus Z fährt damit vom Hof,
weil er es von Pfando gekauft hat.

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
billbrin
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 16x hilfreich)

Dieses Thema ist noch interessant - wenn auch gleichzeitig anstregend als klagendes "Opfer".

Sofern ich in gewissen Punkten mich wiederhole oder umständliche Fragen stelle, so möchte ich dies hiermit an der Stelle einmal entschuldigen. Ich bin kein Experte.

--

Dann käme ich doch zu dem Eindruck/Schluss, dass ich als Kunde und Laie durch eine Täuschung seitens Pfando, finanziell geschädigt wurde. Immerhin wurde mir durch eine List mein Fahrzeug weit unter Wert abgekauft, welches ich unter Wissenslage der tatsächlichen rechtlichen Situation so niemals verkauft hätte. Ein finanzieller Nachteil bzw. Schaden ist entstanden - mein Vermögen (Wert aus Fahrzeug) hat sich verschlechtert.

So lese ich z.B.

[...]Die Vermögensverfügung ist ein Tatbestandsmerkmal, gemäß welchem der Betrug gemäß § 263 StGB definiert wird: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Als Vermögensverfügung i. S. d. G. wird jedes Tun, Dulden oder Unterlassen angesehen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung oder einer dieser gleichstehenden konkreten Vermögensgefährdung führt. Diese Gefährdung ist gegeben, wenn sich das Vermögen des Opfers - unter wirtschaftlichen Aspekten betrachtet - dadurch verschlechtert hat, dass ein täuschungsbedingtes Verhalten seitens des Täters gegeben war.

Häufig wird von einer „Transport- oder Verbindungsfunktion der Vermögensverfügung" gesprochen, gemäß welcher eine Verbindung zwischen Irrtum und Vermögensschaden gegeben ist. So muss das Opfer einem Irrtum unterlegen sein, welcher durch den Täter hervorgerufen beziehungsweise forciert worden ist. Dieser Irrtum veranlasste es, über sein Vermögen zu verfügen.[...]

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5898x hilfreich)

Zitat (von billbrin):
Sofern ich in gewissen Punkten mich wiederhole oder umständliche Fragen stelle, so möchte ich dies hiermit an der Stelle einmal entschuldigen.
Kein Problem

Zitat (von billbrin):
Ich bin kein Experte.
Das hier ist ein Meinungsforum für interessierte Laien, diese sind also ebenfalls keine Experten.

Zitat (von billbrin):
Ebenso die mündliche Zusage in der zuständigen Filiale von Pfando.
Die wurde bisher noch nie eine Zusage gegeben! Du magst das so verstanden haben, aber das steht wirklich nirgendwo.

Zitat (von billbrin):
Immerhin wurde mir durch eine List mein Fahrzeug weit unter Wert abgekauft, welches ich unter Wissenslage der tatsächlichen rechtlichen Situation so niemals verkauft hätte
Ich sehe keine List. Diese Firma bietet ganz klar 2 Möglichkeiten an. Dass du jetzt die beiden Möglichkeiten miteinander vermischt hast ist aber nicht Schuld der Firma. Beide Varianten sind erklärt. Du hast dich bewusst für eine der beiden Varianten entschieden. Dass du nicht wusstest, dass ein Kaufvertrag ein Kaufvertrag ist, obwohl es klipp und klar über dem Vertrag steht, das glaubt dir einfach niemand.

Zitat (von billbrin):
Dann käme ich doch zu dem Eindruck/Schluss, dass ich als Kunde und Laie durch eine Täuschung seitens Pfando, finanziell geschädigt wurde.
Welche Täuschung? Du hast bisher dazu keinerlei Anhaltspunkte dafür aufzeigen können.

Zitat (von billbrin):
Immerhin wurde mir durch eine List mein Fahrzeug weit unter Wert abgekauft, welches ich unter Wissenslage der tatsächlichen rechtlichen Situation so niemals verkauft hätte
Der Ankaufpreis von Händlern ist immer deutlich unter dem Wert des Fahrzeugs. Ein Händler möchte schließlich Gewinn erwirtschaften. Das ist kein RECHTSWIDRIGER Vermögensvorteil.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von billbrin):
Immerhin wurde mir durch eine List mein Fahrzeug weit unter Wert abgekauft,


Das können wir nicht beurteilen, die entsprechende Passage ist geschwärzt. ;)
Es könnte Pfando in Erklärungsnot des Geschäftsmodells bringen, wie sie Kunden dazu bewegen können, ein z.B. 30t€ Fahrzeug für 3t € zu verkaufen.

Das Rückkaufsrecht (was nicht nachweisbar irgendwo verankert scheint), ist meines Erachtens hier aber der falsche Ansatzpunkt.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Jetzt mal die grundsätzliche Frage:
Hast du derzeit ein Problem mit Pfando? Also möchten diese Dir dein Fahrzeug nicht zurück verkaufen oder soll der Kaufpreis plötzlich höher sein?

Grundsätzlich hätte ich mir an Deiner Stelle vor der Unterzeichnung des Vertrages 3 Fragen gestellt:

1. Was bekomme ich jetzt sofort bei Vertragsschluss bar auf die Hand?
2. Was muss ich monatlich zahlen während der Kredit läuft?
3. Wieviel Geld muss ich auf den Tisch legen damit ich wieder Eigentümer des Autos werde?

1. Hast Du im Kaufvertrag geregelt.
2. Hast Du mit dem Mietvertrag geregelt
3. scheint mir bisher nirgendwo schriftlich fixiert zu sein. Sprich selbst wenn Pfando nach Ablauf der Mietzeit wirklich Dir das Auto als erstes wieder zum Rückkauf anbietet könnten Sie den doppelten Preis verlangen den Du seinerzeit erhalten hast. Einfach weil Du nicht darauf geachtet hast irgendwo den möglichen Rückkaufwert schriftlich festzuhalten.

Dümmste mögliche Konstellation:
Ich brauche nur 200,- € und schließe mit Pfando einen Kaufvertrag über 200,- € für meinen nagelneuen BMW ab.
Schon hier würde ich denen einen Vogel zeigen. Nach Ablauf der Mietzeit wird mir der BMW zum Kauf angeboten, jetzt aber für 30.000 €.

Wie schon mehrmals geschrieben. Dir wird kein Recht zum Rückkauf eingerichtet. Nirgendwo ist vertraglich festgehalten: Pfando räumt Herrn XY ein Rückkaufrecht ein.
Dir wird eine Möglichkeit zum Rückkauf angeboten. Das sind 2 paar Schuhe ;o)

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5898x hilfreich)

Zitat (von Start4u):
Einfach weil Du nicht darauf geachtet hast irgendwo den möglichen Rückkaufwert schriftlich festzuhalten.
Das geht nicht, das wäre dann wirklich ein verbotenes Rückkaufgeschäft.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
billbrin
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von Start4u):
Einfach weil Du nicht darauf geachtet hast irgendwo den möglichen Rückkaufwert schriftlich festzuhalten.
Das geht nicht, das wäre dann wirklich ein verbotenes Rückkaufgeschäft.


Richtig. Deshalb äussert sich die Pfando's cash & drive GmbH auf deren Internetseite http://www.pfando.de , als auch in deren Verträgen keinesfalls konkret dazu. Es wird dem Kunden zwar suggeriert bzw. im persönlichen Gespräch so erklärt, dass dieser sein Fahrzeug dann wieder zum selben Wert des Verkaufspreises laut Kaufvertrag zurück kaufen kann - aber wenn sie es schriftlich machen würden, dann wäre es ganz klar ein verbotenes Geschäft nach §34 Abs. 4 GewO . Und somit wären all deren Verträge (aktive wie auch vergangene) mit "Weiterfahroption" unwirksam und vollumfänglich rückabzuwickeln. Aber so bewegt sich Pfando wohl "nur" in einer Grauzone. Und führt m.E. die Kunden damit auch etwas in die Irre.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Möglicherweise. Nicht ohne Grund stehen dort Karren wie ein Maybach oder ein Lamborghini zur Versteigerung. Alle Autos, die man für wahnsinnig gutes Geld auch verscherbeln könnte. Vermutlich sind deren Besitzer dem gleichen Trugschluss aufgesessen wie sie. Das ändert aber nichts daran, dass diese Besitzer dieser Superautos genau wie sie, nicht kritisch genug an die Website und deren Versprechungen herangegangen sind.

Wenn man es wirklich, ganz unvoreingenommen und mit wachem Verstand liest, ich will geradezu sagen, mit einem geschärften Sinnen für möglichen Verlust, dann ist das Geschäftsmodell ganz offensichtlich.

Aber ich wage halt, wie die allermeisten hier im Thread, zu bezweifeln, dass Pfando sich nicht im Vorhinein gründlichste Gedanken über ihr Geschäftsmodell gemacht haben. Sie werden vor Gericht nicht obsiegen. Da wäre es wirklich besser gewesen, Sie hätten ihren Freund vorher um das Geld gebeten.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.322 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Geschlossen Neuer Beitrag
12