Mahnung wegen Fehlens am Arbeitsplatz
24.10.2000 | Service - Musterverträge und Briefe | 66100 Aufrufe Mehr zum Thema: Mahnung, Abmahnung, Beschwerde
| Verlagshaus "Anwesend" | Blaufeierhausen, 12.8.2000 |
5150 Blaufeierhausen
Abmahnung
Sehr geehrte/r Frau/Herr Drückeberger,
Sie befanden sich vom 14.07.2000 bis 05.08.2000 in Ihrem genehmigten Erholungsurlaub. Demzufolge wäre mit Anfang der nächsten Woche, am 07.08.2000, Ihr erster Arbeitstag gewesen.
Tatsächlich sind Sie aber weder am 07.08.2000 noch an den beiden Folgetagen zur Arbeit erschienen. Sie haben sich auch nicht beim Personalleiter gemeldet, um über den Grund Ihres Fernbleibens zu informieren.
Mit Ihrem Verhalten verstoßen Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Sollten Sie an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert sein, so haben Sie dies morgens in der Personalabteilung zu melden. Dies ist Ihnen bekannt.
Sie werden hiermit aufgefordert, Ihre Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen. Sollten Sie der Arbeit weiterhin fernbleiben, so müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Mahnung wegen FehlensSeite 2: Beschwerde über ArbeitnehmerverhaltenSeite 3: ArbeitgeberinsolvenzSeite 4: Beschwerde über unzumutbare ArbeitsbedingungenSeite 5: Anforderung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses


