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Schutz der Stasi-Opfer oder historische Aufarbeitung?
9.7.2001 | Nachrichten - Aktuelles | 13159 Aufrufe Mehr zum Thema:Schily, Birthler, Stasi, Akten
Darf die Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen, Marianne Birthler (Grüne), die Akten von Altkanzler Helmut Kohl (CDU) und anderen Personen der Zeitgeschichte an Wissenschaftler und Medien herausgeben? Das Verwaltungsgericht Berlin, vor dem Kohl geklagt hatte, sagte in erster Instanz Nein und begründete das mit dem im so genannten Stasi-Unterlagen-Gesetz geregelten "Opferschutz". Manche Juristen und Politiker sind aber gegenteiliger Ansicht und verweisen ebenfalls auf das Stasi-Unterlagen-Gesetz, das der Birthler-Vorgänger Joachim Gauck stets als "Veröffentlichungsgesetz" bezeichnet hatte. Der Gesetzestext selbst schafft jedoch mehr Verwirrung als Klarheit: Drei Gutachter kommen zu zwei gegenteiligen Interpretationen.
In dem umstrittenen Paragraph 32 heißt es: "Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt der Bundesbeauftragte folgende Unterlagen zur Verfügung: Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind." Paragraph 6 definiert "Betroffene" als "Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung (.. .) Informationen gesammelt hat".
Der Berliner Staatsrechtler Philip Kuning fertigte im Auftrag von Bundesinnenminister Otto Schilly (SPD) ein Gutachten zur Auslegung des Gesetzes an. Wegen Paragraph 6 steht für ihn fest, dass Kohl als Ausspähungsopfer ein "Betroffener" ist und deshalb seine Unterlagen nicht ohne seine Zustimmung veröffentlicht werden dürften.
In einem Gegengutachten für Birthler kommen die Berliner Juristen Klaus Marxen und Gerhard Werle zu der Auffassung, dass die Rechte der Personen der Zeitgeschichte und Politiker nur eingeschränkt geschützt sind und sich der Begriff "Betroffener" allein auf die Aussspähung der Privatsphäre bezieht. Die Gutachter begründen dies mit den Beratungen im Innenauschuss des Deutschen Bundestages von 1991. Demnach wollte der Gesetzgeber, dass die Privatsphäre von Politikern ebenso geschützt werden müsse, wie die von Normalbürgern, den anderen "Betroffenen". Nur wenn Politiker oder Personen der Zeitgeschichte in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes gehandelt haben, müssten sie im Interesse der Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten hinnehmen, heißt es in dem Gutachten.
Die Autoren verweisen dazu unter anderem auf einen gemeinsamen Gesetzgebungsentwurf von CDU/CSU, SPD und FDP vom Juni 1991. In der Begründung zu dem Entwurf heißt es sogar noch ohne Einschränkung und ohne den von den Grünen eingeforderten Schutz der Privatsphäre: "Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn es zur Darstellung von Ereignissen der Zeitgeschichte unerlässlich ist und es sich um Daten von Personen der Zeitgeschichte oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes handelt.". Selbst der Entwurf der Bundesregierung unter Kanzler Kohl vom 29. August 1991 folgte dieser Linie, betonen Marxen und Werle.
9. Juli 2001 - 16.33 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2001
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