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Die Artikel 11 bis 19 Grundgesetz

AFP VOM 26.1.2001 | Ratgeber - Grundrechte | 137884 Aufrufe
Mehr zum Thema: Grundrecht, Artikel, GG, Grundgesetz

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), dieVereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10),das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen diefreiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. DieVerwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Bestimmte Grundrechte kann man verwirken. So bestimmt es Artikel 18 Grundgesetz. Ein derartiger Eingriff ist allerdings an strenge Voraussetzungen gebunden: Eine Verwirkung vollzieht sich dann, wenn jemand die im Artikel explizit aufgezählten Grundrechte

  • freie Meinungsäußerung,
  • Pressefreiheit,
  • Lehrfreiheit,
  • Versammlungsfreiheit,
  • Vereinigungsfreiheit,
  • Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis,
  • das Recht am Eigentum oder
  • das Asylrecht

zum Kampf gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung missbraucht. Das kann z.B. durch konsequente Unterminierung der freien Presse, schwere Anschläge auf das Telekommunikationsnetz oder auch durch die extreme, systematisch geplante Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut der Fall sein.

Aufgrund der besonderen Schwere der Sache kann ausschließlich das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung von Grundrechten aussprechen, das dann auch das jeweilige Ausmaß der Verwirkung bestimmt.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Art. 11 [Freizügigkeit]
Seite 2: Art. 12 [Berufsfreiheit]
Seite 3: Art. 12a [Dienstverpflichtungen]
Seite 4: Art. 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Seite 5: Art. 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
Seite 6: Art. 15 [Sozialisierung]
Seite 7: Art. 16 [Ausbürgerung]
Seite 8: Artikel 16a [Asylrecht, sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat]
Seite 9: Art. 17 [Petitionsrecht]
Seite 10: Art. 17a [Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten]
Seite 11: Art. 18 [Verwirkung von Grundrechten]
Seite 12: Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten]

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