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Die Artikel 11 bis 19 Grundgesetz

AFP VOM 26.1.2001 | Ratgeber - Grundrechte | 137883 Aufrufe
Mehr zum Thema: Grundrecht, Artikel, GG, Grundgesetz

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund einesGesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für denEinzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikelsnennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sieihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihmder Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist derordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Nach Artikel 19 Grundgesetz dürfen Einschränkungen der Grundrechte nicht nur für den Einzelfall gelten, sondern sie müssen Allgemeingültigkeit besitzen. Zudem muss das eingeschränkte Grundrecht und der entsprechende Artikel genannt sein.
Artikel 17a Grundgesetz z.B. schränkt bestimmte, explizit aufgeführte Grundrechte (-> Erfüllung der zweiten Bedingung) für Soldaten und Ersatzdienstleistende ein. Die Begriffe des Soldaten und des Ersatzdienstleistenden sind dabei generell auf diese Personengruppen bezogen, nicht nur auf einen bestimmten Menschen oder für einen einzelnen Fall (-> Erfüllung der ersten Bedingung). Damit ist die Verfassungsmäßigkeit gemäß Artikel 19 Grundgesetz gewahrt.

Die Grundrechte dürfen nicht in ihrem grundsätzlichen Inhalt verändert werden. Textliche Ergänzungen und/oder Änderungen kann der Gesetzgeber nur dann vornehmen, wenn der "Wesensgehalt", die Grundaussage des Artikel nicht angetastet wird.

Die Gültigkeit der Grundrechte beschränkt sich nicht nur auf natürliche Personen (Menschen), sondern auch in gewissem Maße auf inländische juristische Personen. Artikel 6 (Ehe, Familie, nichteheliche Kinder) z.B. ist rein vom Inhaltlichen her einfach nicht auf eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH anwendbar, wohl aber die Gleichheit vor dem Gesetz oder das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf Grundrechte berufen, da der Staat nicht auf der einen Seite als Verpflichteter und auf der anderen als Berechtigter agieren kann. Ausnahmen gelten nur für Universitäten, Rundfunkanstalten und Kirchen.

Schließlich garantiert Artikel 19 Grundgesetz Rechtsweggarantie. Sollte ein Mensch sich durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt fühlen, kann er gerichtlich dagegen vorgehen. "Akte der öffentlichen Gewalt" bezieht sich auf die vollziehende Gewalt, also auf staatliche Verwaltungsakte. Das kann ein Steuerbescheid sein oder die Ausstellung eines Strafzettels wegen Falschparkens. Sollte man sich in seinen Rechten verletzt fühlen, gibt es an und für sich keine Gründe, die einer gerichtlichen Klage entgegenstehen würden.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Art. 11 [Freizügigkeit]
Seite 2: Art. 12 [Berufsfreiheit]
Seite 3: Art. 12a [Dienstverpflichtungen]
Seite 4: Art. 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Seite 5: Art. 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
Seite 6: Art. 15 [Sozialisierung]
Seite 7: Art. 16 [Ausbürgerung]
Seite 8: Artikel 16a [Asylrecht, sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat]
Seite 9: Art. 17 [Petitionsrecht]
Seite 10: Art. 17a [Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten]
Seite 11: Art. 18 [Verwirkung von Grundrechten]
Seite 12: Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten]

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