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Die Artikel 11 bis 19 Grundgesetz

AFP VOM 26.1.2001 | Ratgeber - Grundrechte | 137879 Aufrufe
Mehr zum Thema: Grundrecht, Artikel, GG, Grundgesetz

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für dieAngehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oderErsatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußernund zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht derVersammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Rechtgewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränktwerden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerungdienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und derUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Soldaten und Ersatzdienstleistende sind in einigen Bereichen der Grundrechte eingeschränkt. Das legt Artikel 17a Grundgesetz fest. Zudem nennt er genau die Grundrechte, auf die sich die genannten Personen nicht in vollem Umfang berufen können: Dazu zählen die Grundrechte der freien Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit sowie das Petitionsrecht.
Ein Offizier der Bundeswehr beispielsweise, der in aller Öffentlichkeit Maßnahmen des Verteidungsministers rügt, kann dafür bestraft werden. Er kann sich dabei nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen.

Zudem unterstreicht Artikel 17a Grundgesetz die Bedeutung der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung. Diese Punkte besitzen einen so hohen Stellenwert, dass sogar Grundrechtseinschränkungen dafür in Kauf genommen werden. Das Grundrecht der Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung dürfen begrenzt werden, sollte die Verteidigung und der Schutz der Zivilbevölkerung das erfordern. Situationen, in denen so etwas eintreten kann, sind z.B. Kriege und schwere Naturkatastrophen (Erdbeben, Flutkatastrophen etc.).


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Art. 11 [Freizügigkeit]
Seite 2: Art. 12 [Berufsfreiheit]
Seite 3: Art. 12a [Dienstverpflichtungen]
Seite 4: Art. 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Seite 5: Art. 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
Seite 6: Art. 15 [Sozialisierung]
Seite 7: Art. 16 [Ausbürgerung]
Seite 8: Artikel 16a [Asylrecht, sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat]
Seite 9: Art. 17 [Petitionsrecht]
Seite 10: Art. 17a [Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten]
Seite 11: Art. 18 [Verwirkung von Grundrechten]
Seite 12: Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten]

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