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Wann ist ein Streik rechtsmäßig?

AFP VOM 29.5.2001 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 19452 Aufrufe
Mehr zum Thema: Arbeitskampfrecht, Streik

Es leuchtet ein, dass nicht jede Form des Arbeitskampfes rechtmäßig sein kann. Denn offensichtlich kann es den Arbeitnehmern nicht erlaubt sein, beispielsweise aus Protest gegen das mäßige Essen der Betriebskantine wochenlang die Arbeit niederzulegen. Andererseits ist das Streikrecht aber unerlässlich, um einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gewährleisten. Wann ein Streik als rechtmäßig angesehen werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Doch wurden in der Rechtsprechung im Laufe der Zeit einige Anforderungen entwickelt, die an einen rechtmäßigen Arbeitskampf zu stellen sind. Dazu gehören:

  • Der Arbeitskampf muss sich auf ein tariflich regelbares Ziel richten. Gestreikt werden kann also nur zur Unterstützung einer Forderung, die nachher auch in einem Tarifvertrag beschlossen werden könnte. Der Tarifvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Gewerkschaft (z.B. IG Metall, DAG) und dem Arbeitgeber oder einer Arbeitgebervereinigung (z.B. Verband der Metallindustrie Niedersachsen) über Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Der Tarifvertrag gilt in der Regel für ein oder zwei Jahre und enthält beispielsweise Bestimmungen über die Höhe der Löhne, Arbeitszeiten oder Urlaubstage. Da das Kampfziel der Abschluss eines Tarifvertrages sein muss, gelten politische Streiks oder Demonstrationsstreiks nicht als rechtmäßig.
  • Es muss sich um eine Forderung handeln, die nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden kann. Denn dann muss vorrangig eine gerichtliche Entscheidung gesucht werden. Während der "tariflichen Friedenspflicht", also während der Laufzeit eines Tarifvertrages, darf nicht über Forderungen gestreikt werden, die im Tarifvertrag beschlossen wurden.
  • Träger eines Streiks darf nur die Gewerkschaft sein. Möglich und ausreichend ist, dass diese nachträglich die Trägerschaft übernimmt.
  • Teilweise werden Arbeitskämpfe oder zumindest einzelne Arbeitskampfmittel auch ausdrücklich durch gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen. So ist eigentlich für Beamte, Richter und Soldaten jeglicher Arbeitskampf verboten.
  • Vor allem muss die Ergreifung von Arbeitskampfmaßnahmen verhältnismäßig sein. Der Arbeitskampf ist nur dann möglich, wenn zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten einer friedlichen oder gerichtlichen Lösung wahrgenommen wurden ( sogenanntes ultima-ratio-Prinzip ). Schließlich müssen die "Regeln eines fairen Kampfes" eingehalten werden. Ziel ist die Wiederherstellung des Arbeitsfriedens, nicht die Vernichtung des Gegners. Notwendige Erhaltungsarbeiten, um den Betrieb nicht zu vernichten, sind in jedem Falle durchzuführen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich also um einen rechtmäßigen Arbeitskampf, so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse hat.
Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf gilt, dass die einzelnen Arbeitsverhältnisse für die Dauer der Arbeitsniederlegung suspendiert sind. Das heißt, die arbeitsvertraglichen Pflichten ruhen. Der Arbeinehmer hat keine Arbeitspflicht und der Arbeitgeber keine Lohnzahlungspflicht. Die Krankenversicherung besteht nach inzwischen feststehender Rechtslage bis zum Ende des Arbeitskampfes fort (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). In der Regel werden die Streikenden aber von den Gewerkschaften finanziell unterstützt.

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