§ 652 Bürgerliches Gesetzbuch: Über die Entstehung eines Provisionsanspruchs - aufschiebende Bedingu

23. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)
§ 652 Bürgerliches Gesetzbuch: Über die Entstehung eines Provisionsanspruchs - aufschiebende Bedingu

Hallo,

ich habe folgendes gelesen:

"Eine Maklerprovision ist nur bei einer erfolgreichen Nachweis- bzw. Vermittlertätigkeit des Maklers zu bezahlen. Falls der Kaufvertrag unter einer „aufschiebenden Bedingung" geschlossen wurde (z.B. Baugenehmigung oder Vorkaufsrecht), darf die Maklercourtage nur und erst dann verlangt werden, wenn auch diese Bedingung erfüllt wird."

Was ist, wenn der Kaufvertrag an eine naturschutzrechtliche Genehmigung geknüpft war. Der Verkäufer diese aber, aufgrund der langen dauer, dann doch nicht weiterverflogt hat und der Vertrag aufgehoben worden ist. Die Gemeinde aber bestätigt, dass er diese Genehmigung erhalten hätte, jeder nicht in der kurzen Zeit. Weiter meint sie, dass es alleine am Verkäufer lag, dass dieses Projekt nicht gebaut worden ist.

Da der Makler eine Vermittlung, aus seiner sicht, erfolgreich durchgeführt hat und das nicht zustande kommen des Vertrages alleine am Verschulden des Verkäufers/Generalunternehmer zu sehen ist, ist er der Meinung, dass die Vermittlungsprovision vom Verkäufer zu zahlen ist.

Musste der Verkäufer nicht auch vorhersehen, dass die EInholung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung eben eine bestimmte Zeit dauert und diese eben zu kurz angesetzt war?

Wie sehr ihr das?


Gruß Tom

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