Liebe Forengemeinde,
folgender Sachverhalt liegt vor:
M hat ein befristeten Arbeitsvertrag (Elternzeitvertretung) in der Kommune D bis einschließlich 18.12.2017. Der Vertrag kann nicht verlängert werden. M las in §629 BGB
, dass D im Falle von Vorstellungsgesprächen freizustellen hat (rechtzeitige Ankündigung der Freistellung ist M bewusst, unbezahlt nach §29 TVÖD ebenso). M fragt sich, ab welchem Zeitpunkt M das Recht hat, sich freistellen zu lassen: Ab der Arbeitssuchendmeldung (19.09.2017) oder ist erst später? Ist das irgendwo konkret gereglt bzw. gibt es da ein Urteil? Können gravierende betriebliche Belange (wie z. B. problematische Personalsituation) als Grund für D angeführt werden, dass dieser Vorstellungsgesprächen zu bestimmten Tagen/Zeitpunkten verweigern darf?
Vielen Dank für die Hilfe.
§ 629 BGB Recht auf Freistellung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
/// im Falle von Vorstellungsgesprächen
Wenn ein V. ansteht, möchte ich meinen.
Das Gesetz hebt nicht ab auf eine Arbeitssuchendmeldung bei der AA oder sonst was.
Die andere Frage ergibt sich m.E. daraus, dass es doch wohl der potentiell neue AG sein wird, der den Termin vorgibt.und im 629 steht 'hat .. zu gewähren'.
http://www.vermittlungswissen.de/Downloads/Freistellung_zur_Stellensuche.pdf
Ich preziere den Sacherhalt mit den dazugehörigen Fragen nochmals:
M hat bereirts im April 2017 das Informationsschreiben mit der Überschrift "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" von der Personalabteilung P der Kommune D erhalten, dass der Vertrag zum 18.12.2017 befristet endet. M bewirbt sich ab Sommer auf verschiedene Stellen und bekommt Einladungen. Ist es den Ausführungen im Link entsprechend korrekt, dass M Freistellungen für Bewerbungsgespräche bereits theoretisch seit April zugestanden hätten?
Die zweite Frage zielt darauf ab, ob der alte Arbeitgeber D Gründe vorweisen kann, die eine Freistellung für M. zu einem bestimmten Tag (z. B. wichtiger Meeting von M) verhindern, d. h. D kann M untersagen, dass er zum Tag X freigestellt wird.
-- Editiert von Letschi am 23.08.2017 00:38
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Das Wissen, ob die Freistellung seit April zugestanden hätte bringt ja eher nicht viel für die Zukunft. Da hätte wahrscheinlich ein Anspruch bestanden. Und jetzt?
Arbeitgeber D kann durchaus Gründe vorweisen, die verhindern, dass M zu dem gewünschten Zeitpunkt freigestellt wird. Der mögliche neue Arbeitgeber muss dann vielleicht mal ein wenig flexibel sein....
/// Arbeitgeber D kann durchaus Gründe vorweisen ...
... müssen dann aber wohl verdammt gute Gründe sein. Und die Zeit für ein Vorstellungsgespräch etc. ist ja in aller Regel nicht so ausufernd, dass man nicht auch vom alten und Noch-AG Flexibilität verlangen könnte.
Und - ich habe es schon geschrieben gehabt - im Gesetz steht schlicht und einfach '(AG) hat .. zu gewähren'. Also ein MUSS, ohne Wenn und Aber.
629 BGB gilt direkt erst mal nur bei Kündigungen. Es ist jedoch allgemeine Meinung, dass eine entsprechende Anwendung auch bei Befristung in Betracht kommt. Rechtsprechung gibt es meines Wissens jedoch nicht. In verschiedenen Kommentaren wird vertreten, dass der Freistellungsanspruch nur in dem Zeitraum besteht, der der hypothetischen Kündigungsfrist entsprechen würde.
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