Hallo zusammen,
folgender Fall:
Der Maler M hat dem Kunstsammler K ein Gemälde verkauft, leider zahlte dieser trotz mehrmaliger Aufforderung den offenen Rechnungsbetrag nicht. Auch Übergabe an Inkassobüro blieb unbeantwortet und ohne Erfolg.
Der K ist nun zu Geld gekommen und hat M ein weiteres Geschäft vorgeschlagen.
M, aus der Vergangenheit gelernt, bietet K an das Gemälde zu den Konditionen zu liefern, erwartet aber eine Vorauszahlung des Kaufbetrags, sowie eine Zahlung des noch ausstehenden Betrags für das erste Gemälde als Basis für den Deal.
Gleichzeitig schickt er K die ausgestellte Rechnung für das neue Gemälde.
Ohne einer weiteren Absprache überweist K den Betrag der neuen Rechnung inkl. entsprechenden Verweis.
M setzt sich mit K in Verbindung und bedankt sich für die Überweisung, allerdings teilt er Ihm mit, dass der Betrag der 1. Rechnung noch offen steht und dieser bitte ebenfalls überwiesen werden soll.
Daraufhin fordert K sein bereits gezahltes Geld mit dem Verweis auf §366 BGB
1 zurück.
__________________
Gefühlt würde ich sagen, dass M der Benachteiligte ist und das bezahlte Geld behalten kann, da ihm K dies noch schuldet.
Andererseits §366 BGB
Was würdet Ihr tun, bzw. vorgehen?
Danke und Gruß
Christian
§ 366 BGB - Neuer Kauf trotz offener Forderung - was würdet Ihr tun?
16. Juli 2017
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Frage vom 16. Juli 2017 | 10:18
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 5x hilfreich)
§ 366 BGB - Neuer Kauf trotz offener Forderung - was würdet Ihr tun?
Problem bei eBay und Co?
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#1
Antwort vom 16. Juli 2017 | 10:59
Von
Status: Unbeschreiblich (120364 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatDaraufhin fordert K sein bereits gezahltes Geld mit dem Verweis auf :§366 BGB 1 zurück.
Was ziemlich unsinnig ist.
Das könnte er nämlich nur, wenn der Verkäufer aufgerechnet hätte. Hat er aber nicht, er hat es wie vorgegeben für die 2. Rechung genommen.
Somit sind K wie M weiter an den 2. Vertrag gebunden.
#2
Antwort vom 16. Juli 2017 | 11:36
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 5x hilfreich)
Ist denn der Vertrag zustande gekommen, wenn K nur einen Teil davon erfüllt?
M hat ja klar darauf hingewiesen, dass die Erfüllung des 1. Vertrags Voraussetzung ist um das 2. Geschäft abzuschließen.
Wenn nun M das Gegenangebot von K nicht akzeptiert, könnte er dann die geleistete Zahlung aufrechnen?
Unter welchen Bedingungen wäre eine Aufrechnung denkbar, bzw. rechtens?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 16. Juli 2017 | 13:01
Von
Status: Praktikant (728 Beiträge, 227x hilfreich)
Kann M denn beweisen, dass K der Vereinbarung, dass der neue Kaufvertrag nur durch Überweisung beider Beträge zustande kommt, zugestimmt hat? Bzw. dass diese Vereinbarung Bestandteil des Kaufvertrages ist?
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