§ 366 BGB - Neuer Kauf trotz offener Forderung - was würdet Ihr tun?

16. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Jetzinger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)
§ 366 BGB - Neuer Kauf trotz offener Forderung - was würdet Ihr tun?

Hallo zusammen,

folgender Fall:

Der Maler M hat dem Kunstsammler K ein Gemälde verkauft, leider zahlte dieser trotz mehrmaliger Aufforderung den offenen Rechnungsbetrag nicht. Auch Übergabe an Inkassobüro blieb unbeantwortet und ohne Erfolg.

Der K ist nun zu Geld gekommen und hat M ein weiteres Geschäft vorgeschlagen.
M, aus der Vergangenheit gelernt, bietet K an das Gemälde zu den Konditionen zu liefern, erwartet aber eine Vorauszahlung des Kaufbetrags, sowie eine Zahlung des noch ausstehenden Betrags für das erste Gemälde als Basis für den Deal.
Gleichzeitig schickt er K die ausgestellte Rechnung für das neue Gemälde.

Ohne einer weiteren Absprache überweist K den Betrag der neuen Rechnung inkl. entsprechenden Verweis.

M setzt sich mit K in Verbindung und bedankt sich für die Überweisung, allerdings teilt er Ihm mit, dass der Betrag der 1. Rechnung noch offen steht und dieser bitte ebenfalls überwiesen werden soll.

Daraufhin fordert K sein bereits gezahltes Geld mit dem Verweis auf §366 BGB 1 zurück.
__________________

Gefühlt würde ich sagen, dass M der Benachteiligte ist und das bezahlte Geld behalten kann, da ihm K dies noch schuldet.
Andererseits §366 BGB

Was würdet Ihr tun, bzw. vorgehen?

Danke und Gruß
Christian

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Jetzinger):
Daraufhin fordert K sein bereits gezahltes Geld mit dem Verweis auf §366 BGB 1 zurück.

Was ziemlich unsinnig ist.

Das könnte er nämlich nur, wenn der Verkäufer aufgerechnet hätte. Hat er aber nicht, er hat es wie vorgegeben für die 2. Rechung genommen.

Somit sind K wie M weiter an den 2. Vertrag gebunden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Jetzinger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)


Ist denn der Vertrag zustande gekommen, wenn K nur einen Teil davon erfüllt?
M hat ja klar darauf hingewiesen, dass die Erfüllung des 1. Vertrags Voraussetzung ist um das 2. Geschäft abzuschließen.

Wenn nun M das Gegenangebot von K nicht akzeptiert, könnte er dann die geleistete Zahlung aufrechnen?
Unter welchen Bedingungen wäre eine Aufrechnung denkbar, bzw. rechtens?



0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Kann M denn beweisen, dass K der Vereinbarung, dass der neue Kaufvertrag nur durch Überweisung beider Beträge zustande kommt, zugestimmt hat? Bzw. dass diese Vereinbarung Bestandteil des Kaufvertrages ist?

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