§ 24a StVG: Drogen im Straßenverkehr: FAQ vom Rechtsanwalt

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§ 24a StVG: Drogen im Straßenverkehr: FAQ vom Rechtsanwalt

Fahren unter Drogen ist ein Delikt , das als Ordnungswidrigkeit und unter bestimmten Voraussetzungen auch als Straftat verfolgt wird. Am weitaus häufigsten werden Fahrten unter Drogeneinfluss als Ordnungswidrigkeit geahndet. Nach dem Gesetz ist der Verstoß in § 24a Abs. 2 StVG geregelt. Ein Bußgeldverfahren hat unangenehme Folgen: Geldbuße, Punkte in Flensburg im Verkehrszentralregister und Fahrverbot. Dieser Artikel befasst sich mit den Sanktionen sowie den Möglichkeiten, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. Ich bin Rechtsanwalt in Hannover und seit Jahren im Bereich des Verkehrsrechtes tätig. Dabei habe ich mich spezialisiert auf die rechtlichen Probleme, die sich aus der Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogen ergeben. Der Artikel orientiert sich an folgenden Fragestellungen:

  1. Wann ist der Verstoß „Fahren unter Drogen" gegen § 24a StVG erfüllt?
  2. Gilt § 24a StVG bei allen Drogen?
  3. Welche Strafe erwartet mich bei einem Verstoß gegen § 24a StVG?
  4. Neue Rechtsprechung: grundsätzlich Blutprobe ohne richterliche Anordnung unverwertbar!
  5. Wer bezahlt den Rechtsanwalt?

1. Wann ist der Verstoß „Fahren unter Drogen" gegen § 24a StVG erfüllt?

Rolf Tarneden
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Köbelinger Str. 1
30159 Hannover
Tel: 0511. 220 620 60
Web: http://www.tarneden.de
E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

Nach dem Gesetz ist der Verstoß schon dann begangen, wenn der Betroffenen ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt unter Einfluss der Drogen. Die Drogen im Einzelnen finden Sie unter 2. Kritikwürdig ist, dass das Gesetz nicht nach der Menge differenziert. Mittlerweile gibt es Rechtsprechung, die Mindestgrenzen eingeführt hat, die nachgewiesen sein müssen, damit ein Bußgeld erlassen werden kann. Dies ist zu begrüßen. Die Nachweismethoden machen es heute möglich „ein Stück Zucker aufgelöst im Bodensee" nachzuweisen. Solch extrem verdünnte Mengen sind messbar, beeinträchtigen aber nicht mehr die Fahrtüchtigkeit. Deshalb hat die Rechtsprechung dort zu Recht reagiert. Wer die Mindestwerte überschreitet, muss dann konkret mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Chancen auf einen Freispruch hat man bei Überschreitung der Mindestwerte dann im Wesentlich noch, wenn Verfahrensvorschriften bei der Entnahme der Blutprobe missachtet worden sind, siehe dazu 4.

2. Gilt § 24a StVG bei allen Drogen?

Nein, aber bei vielen. Das Gesetz hat die betroffenen Drogen deshalb abschließend aufgezählt. Es handelt sich um folgende Substanzen:

  • Cannabis / Tetrahydrocannabinol (THC)
  • Heroin / Morphin
  • Morphin / Morphin
  • Cocain / Kokain
  • Cocain / Benzoylecgonin
  • Amfetamin / Amfetamin
  • Designer-Amfetamin / Methylendioxyamfetamin (MDA)
  • Designer-Amfetamin / Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
  • Designer-Amfetamin / Methylendioxymethamfetamin (MDMA)
  • Metamfetamin / Metamfetamin

Wichtig ist, dass z.B. die Substanzen der Substituierten hier nicht erfasst sind, so z.B. Methadon oder Subutex.

3. Welche Strafe erwartet mich bei einem Verstoß gegen § 24a StVG?

Die Höhe der Strafe regelt der Bußgeldkatalog. Der Bußgeldkatalog in seiner aktuellen Fassung sieht folgendes Betrafungssystem vor

Verstoß und Vorbelastungen

Bußgeld und Punkte

Dauer des Fahrverbotes

(BKNr. 242) Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt

500 €
4 Pkt.

1 Monat

(BKNr. 242.1) bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister

1000 €
4 Pkt.

3 Monate

(BKNr. 242.2) bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister

1500 €
4 Pkt.

3 Monate

Es sind ganz empfindlichen Bußgelder, die verhängt werden. Gerade Betroffenen mit Voreintragungen sind Bußgelder in Höhe von 1.000,00 € oder 1.500,00 € eine große Belastung neben dem Fahrverbot von immerhin drei Monaten.

3.2. Konsum aller Drogen straffrei

Bitte beachten Sie, dass der Konsum aller o.g. Drogen straffrei ist. Wem Drogen im Blut nachgewiesen werden können, dem kann nur der (straflose) Konsum nachgewiesen werden. Der Verdacht, dass der Konsument die Drogen zuvor besessen oder erworben hat, liegt dann natürlich nahe. Die Polizeien befragen die Betroffenen daher zumeist gleich vor Ort, wo sie die Drogen erworben haben. Wer hier Angaben macht, ist nicht gut beraten, denn er kann sich ein Strafverfahren „einfangen", das nicht sein muss. Wer von seinem Schweigerecht Gebrauch macht – und dies ist sein verfassungsgemäßes Recht – fährt am besten. Zu Fragen rund um Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz finden Sie näheres in meinem Artikel Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – Die Straftaten, hier im Ratgeber.

3.3. Wichtig: Entziehung der Fahrerlaubnis droht

Bitte beachten Sie, dass das Fahren unter Drogen mit Ablauf des Fahrverbotes und Zahlung der 500 € nicht erledigt ist. Die Polizeien sind angewiesen, die Verstöße an die Straßenverkehrsbehörden weiter zu leiten. Die Straßenverkehrsbehörden sind wiederrum zuständig für die Fahrerlaubnisse der Betroffenen. Sie können den Betroffenen unter Umständen die Fahrerlaubnis entziehen. Dabei ist unbedingt zwischen Fahrverbot (§ 24a StVG) und Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Die Unterscheidung finden Sie in meinem Artikel Trunkenheitsfahrt § 316 StGB - Fragen zum Strafverfahren, hier im Ratgeber. Manchmal erst Monate nach dem Ordnungswidrigeitenverfahren erhalten die Betroffenen dann für sie oft überraschend Post von der Straßenverkehrsbehörde. Diese droht an, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zu diesem Fragenkreis finden Sie ausführlich Informationen in meinen Artikeln Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen - FAQ vom Rechtsanwalt und Fahren unter Drogen / Betäubungsmitteln (BtM) im Straßenverkehr, hier im Ratgeber.

4. Neue Rechtsprechung: grundsätzlich Blutprobe ohne richterliche Anordnung unverwertbar!

Zwei jüngere Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Celle (Niedersachsen) haben bestätigt, dass grundsätzlich eine richterlicher Anordnung für die Blutprobe vorliegen muss.

Fehlt sie, ist die Blutprobe nicht verwertbar. Ist das Verfahren schon bei Gericht, muss der Betroffene dann freigesprochen werden.

Dies hat seinen Grund darin, dass die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen, dass die Polizei eine Blutprobe nur dann anordnen darf, wenn ein Richter zuvor seine Erlaubnis gegeben hat. Dies hat gute Gründe. Jeder Beschuldigte darf von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Wenn man keine Blutprobe hätte, könnte man die Verstöße zumeist nicht nachweisen, wenn nicht jemand von sich aus den Konsum zugibt. Wenn aber jeder Polizist einfach die Blutprobe anordnen könnte, würde letztlich das Schweigerecht umgangen werden. Deshalb muss die Polizei einen richterlichen Beschluss einholen.

Denken Sie an Ihren Fall: Haben Sie mitbekommen, dass der Polizist einen Beschluss vom Richter eingeholt hat? Nein? Dann könnte hier ein Verfahrensfehler vorliegen.

In solchem Fällen ist zu prüfen, ob tatsächlich kein richterlicher Beschluss vorliegt und wenn nicht, warum. Wenn ein richterlicher Beschluss fehlt, obwohl er hätte eingeholt werden müssen, kann keine Verurteilung erfolgen. Hierin liegt eine der wesentlichen Chancen in der Verteidigung gegen diese Vorwürfe.

5. Wer bezahlt den Rechtsanwalt?

Die Anwaltskosten für eine Verteidigung in einem Verfahren wegen Fahren unter Drogen nach § 24a StVG werden von den Rechtsschutzversicherungen übernommen, wenn Sie den Bereich „Verkehrsrecht" mitversichert haben. Schauen Sie in Ihre Police oder fragen Sie Ihren Versicherer. Wer keine Rechtsschutz hat, muss – wenn er nicht freigesprochen wird – selbst zahlen.

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt

www.tarneden-inhestern.de
tarneden@tarneden-inhestern.de

Tel: 0511. 220 620 60
Fax: 0511. 220 620 66

Rechtsanwaltskanzlei
Tarneden & Inhestern

Köbelinger Str. 1 (Nähe Marktkirche)
30159 Hannover

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