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§ 243 StGb - Ich habe panische Angst!!!

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§ 243 StGb - Ich habe panische Angst!!!

Hallo, am heutigen Mittag wurde in meiner Wohnung eine Durchsuchung durchgeführt.

Ich habe am 06.12. eine Herrenuhr gestohlen.
Diese befand sich in einem verschlossenen Schrank
in meinem Sportstudio.

Des weiteren habe Ich eine Geldbörse, die sich im selben
Monat auf dem Boden des Sportstudios in der Umkleide
liegend befand, ohne lange zu überlegen
eingesteckt.


Beides habe Ich zugegeben.

Ich habe ein Geständniss abgelegt.


Muss Ich ins Gefängniss?

Oder kommt eine Geldstrafe auf mich zu?


Ich bin 25 Jahre alt, deutscher und Student.

Ich habe furchtbare Angst.

Daher bitte Ich um Hilfe!

Was Ich getan habe tut mir leid.

Die Uhr habe Ich gestohlen um sie selber zu tragen.
Ich trug sie noch heute.




von CPt.Picard am 14.03.2005 18:52
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>§ 243 StGb - Ich habe panische Angst!!!
Guten Abend,

sind Sie bereits vorbestraft, oder sind schonmal vorher verurteilt worden? Wenn ja, welche(s) Urteil?


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -





von Hr. J. Rönner am 14.03.2005 18:59
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>§ 243 StGb - Ich habe panische Angst!!!
Die Mindeststrafe für den Diebstahl der Uhr können Sie dem Ihnen bekannten § 243 StGB entnehmen. Ich lese da nichts von Geldstrafe. Bei der Strafzumessung wird u.a. eine Rolle spielen, ob Sie erstmals vor Gericht stehen. Zur Strafhöhe lässt sich ansonsten nichts mutmaßen. Ich wundere mich nur, dass Sie die Taten begangen haben, obwohl Sie so eine Angst vor der Strafe haben. Dass das strafbar ist, einen Schrank zu knacken, haben Sie doch sicher vorher gewußt.


von wastl am 14.03.2005 19:02
Status: Tao (6930 Beiträge)
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>§ 243 StGb - Ich habe panische Angst!!!
Nun gut, da steht etwas von 3 Monaten bis 10 Jahre.

Allerdings kann das jeder nachlesen.

Mir geht es um die Praxis und nicht
um die Theorie.

Daher frage Ich an dieser Stelle nach!

Ich wurde noch nie verurteilt!

Ich stand also auch noch nie vor Gericht!


Herr Roenner,

sind sie Anwalt?


von CPt.Picard am 14.03.2005 20:22
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>§ 243 StGb - Ich habe panische Angst!!!
Nachtrag:


Ich habe ein Geständniss abgelegt.
Wirkt das nicht mildernd?

Besteht denn keine Fluchtgefahr, wenn
Ich sowieso ins Gefängnis muss?

Frage:

Sofern es zu einer Freiheitsstrafe kommt,
kann bei diesem Fall die Strafte zur Bewährung ausgesetzt werden?

Also, das ein Freiheitsentzug entfällt?




von CPt.Picard am 14.03.2005 20:25
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>§ 243 StGb - Ich habe panische Angst!!!
In Hessen gibt's noch die Todesstrafe hab ich mal gelesen...

Ich bin zwar kein Jurist, denke aber mal mit ner Bewährungsstrafe solltest Du schon davonkommen können.

Keine Vorstrafen, geständig, reuig, was will man mehr?

Und wenn Fluchtgefahr bestünde wärst Du wohl schon in U-Haft.

Gruß H.


von holiday357 am 14.03.2005 22:47
Status: Philosoph (751 Beiträge)
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>§ 243 StGb - Ich habe panische Angst!!!
Was genau bewirkt so eine Bewährungsstrafe?

So weit Ich weis wird diese max. bis zu 2 Jahren verhängt.

Man ist dann vorbestraft, das ist mir
bewusst.

Solch ein Eintrag im polizeilichem Führungszeugniss, wird nach x Jahren wieder gelöscht.

Ich kenne in diesem Augenblick nicht die jeweiligen Fristen.

Kann es nicht auch sein das man tatsächlich ins Gefängniss muss?


Doch wenn das so ist?
Würde man dann nicht automatisch in U-Haft kommen?

Ist das nicht zwingend erforderlich?


Kann man in solch einem Fall auch mit einer Geldstrafe, also zwei blauen Augen davon kommen?



von CPt.Picard am 15.03.2005 06:53
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>§ 243 StGb - Ich habe panische Angst!!!
Bei der Frage der Strafzumessung sollte man sich im übrigen nicht nur den Strafrahmen des einzelnen § im besonderen Teil des Strafesetzbuches anschauen also z.B. § 243 StGB sondern auch den § 47 StGB.


MfG
LoFi


von Lothar Fischer am 15.03.2005 08:55
Status: Junior (99 Beiträge)
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>§ 243 StGb - Ich habe panische Angst!!!

Doch wenn das so ist?
Würde man dann nicht automatisch in U-Haft kommen?

Ist das nicht zwingend erforderlich?

Nein, sonst säßen Sie doch wohl schon ein...


Kann man in solch einem Fall auch mit einer Geldstrafe, also zwei blauen Augen davon kommen?

Ja kann man, wenn das Gericht z.B. auf die Mindeststrafe des § 243 (3 Monate) erkennt
kann es die auch in Form von 90 Tagessätzen Geldstrafe verhängen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 15.03.2005 10:07
Status: Tao (17055 Beiträge)
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>§ 243 StGb - Ich habe panische Angst!!!
Guten Tag CPt.Picard,

ich kann mich hier anschließen. Sofern z.B. die Mindeststrafe des §243 StGB verhängt wird (3 Monate), kann dieses auch in Form von 90 Tagessätzen, also einer Geldstrafe verhängt werden.

Falls eine Freiheitsstrafe verhängt werden sollte, wird diese idR zur Bewährung ausgesetzt aufgrund Ihres Ersttäterstatus. Mit einer Haftstrafe ist mE also nicht zu rechnen.

Geständnisse wirken sich in der Regel strafmildernd aus. Das muss jedoch nicht immer so sein. Ein Beispiel dafür wäre, wenn der Täter erst aufgrund der erdrückenden Beweislast gesteht.

Die Einträge in Ihre Register bestimmen sich nach dem Urteil.

Anwalt bin ich noch nicht, aber auf dem Weg dahin. Ich stehe kurz vor dem Staatsexamen.

Wenn Sie näheres über die gängige Praxis wissen wollen, wenden Sie sich an meine Kollegen Bob und Wastl, die Ihnen darüber nähere Auskunft geben können.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -







-- Editiert von J. Roenner (Bobo) am 15.03.2005 12:35:50


von Hr. J. Rönner am 15.03.2005 12:26
Status: Tao (9851 Beiträge)
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>§ 243 StGb - Ich habe panische Angst!!!
Bei § 243 StGB handelt es sich um sog Regelbeispiele, d.h. bei vorliegen der Merkmale kann - nicht MUSS - ein besonders schwerer Fall vorliegen.

Sie haben vorliegend eine gegen Diebstahl besonders gesicherte Sache gestohlen (wenn der Schrank denn abgeschlossen war). Das Regelbeispiel greift damit erst einmal ein.

Nun müssen Sie entlastende Umstände vorbringen, um die Regelvermutung zu widerlegen.

Diese könnten sein:

Geringer Wert der Uhr.
Ihre Motive für die Tat (Notlage, finanzielle Schwierigkeiten etc.). Sie wollten die Uhr selbst besitzen, sich nicht finanziell bereichern.
Ihr Tatentschluss: Spontantat / oder geplante Tat. Bringen Sie alle Umstände vor
Standen Sie zur Tatzeit unter Drogeneinfluss oder Alokohol ?, dies kann die Strafe mildern.

Ihrem Geständnis kommt ohne jeden Zweifel strafmildernde Wirkung zu, wenn dieses glaubwürdig ist. Daneben sollten Sie dem Gericht auch Ihre Motive für die Tat genau erklären und Reue zeigen.

Im Ergebnis kommt zum Diebstahl dann aber noch die Unterschlagung der Geldbörse hinzu.
Auch an dieser Stelle ist relevant, wieviel Geld sich in der Geldbörse befand.

Gerade, wenn Sie finanziell schlecht dastehen:
Eine kurze Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, kann besser sein, als eine hohe Geldstrafe, die Sie finanziell erdrosselt und letztlich zu weiteren Taten zwingt.



von Rechtsanwalt Fabian Sachse am 15.03.2005 12:47
Status: Senior (112 Beiträge)
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