>§ 243 StGb - Ich habe panische Angst!!!
Bei
§ 243 StGB handelt es sich um sog Regelbeispiele, d.h. bei vorliegen der Merkmale kann - nicht MUSS - ein besonders schwerer Fall vorliegen.
Sie haben vorliegend eine gegen Diebstahl besonders gesicherte Sache gestohlen (wenn der Schrank denn abgeschlossen war). Das Regelbeispiel greift damit erst einmal ein.
Nun müssen Sie entlastende Umstände vorbringen, um die Regelvermutung zu widerlegen.
Diese könnten sein:
Geringer Wert der Uhr.
Ihre Motive für die Tat (Notlage, finanzielle Schwierigkeiten etc.). Sie wollten die Uhr selbst besitzen, sich nicht finanziell bereichern.
Ihr Tatentschluss: Spontantat / oder geplante Tat. Bringen Sie alle Umstände vor
Standen Sie zur Tatzeit unter Drogeneinfluss oder Alokohol ?, dies kann die Strafe mildern.
Ihrem Geständnis kommt ohne jeden Zweifel strafmildernde Wirkung zu, wenn dieses glaubwürdig ist. Daneben sollten Sie dem Gericht auch Ihre Motive für die Tat genau erklären und Reue zeigen.
Im Ergebnis kommt zum Diebstahl dann aber noch die Unterschlagung der Geldbörse hinzu.
Auch an dieser Stelle ist relevant, wieviel Geld sich in der Geldbörse befand.
Gerade, wenn Sie finanziell schlecht dastehen:
Eine kurze Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, kann besser sein, als eine hohe Geldstrafe, die Sie finanziell erdrosselt und letztlich zu weiteren Taten zwingt.
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