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§ 2306 I 2 BGB gilt auch für den Alleinerben; die Differenzierung im Bezug auf die Höhe des Erbteils wird im Zusammenhang mit der Reform des Pflichtteilsrechts entfallen

Von Rechtsanwalt Bernd Gutschank
8.2.2008 | Ratgeber - Erbrecht | 6639 Aufrufe
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