Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
339706
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Strafrecht - Straftaten » 

§ 184 StGB, Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie

Von Rechtsanwältin Alexandra Braun
8.5.2011 | Ratgeber - Strafrecht - Straftaten | 1724 Aufrufe
Mehr zum Thema: Kinderpornographie

In der vergangenen Zeit hat es zahlreiche groß angelegte Ermittlungsverfahren im Bereich Kinderpornografie gegeben, die zu zahlreichen Ermittlungsverfahren geführt haben.

Der Strafrahmen bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Neben der hohen Straferwartung ist ein solches Verfahren für den Beschuldigten immer besonders unangenehm. Meistens erfährt der Beschuldigte von dem Verfahren gegen ihn erst dann, wenn Polizeibeamte mit einem Hausdurchsuchungsbefehl vor der Tür stehen.

Rechtsanwältin
Alexandra Braun
Hamburg
Jugendstrafrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht, Schadensersatzrecht, Tierrecht
 Pers. Direktanfrage 

1. Wie sollte man sich im Falle einer Hausdurchsuchung verhalten?

Sollte bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattfinden, so sollten Sie so schnell als möglich einen Strafverteidiger beauftragen. Unter Umständen kann der Rechtsanwalt an der Durchsuchung teilnehmen. In jedem Fall wird er die Rechtsmäßigkeit der Durchsuchung überprüfen. Sie selbst sollten während der Durchsuchung keine Abgaben zur Sache machen. Erst nach Akteneinsicht kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist.

2. Kommt es zwingend zu einer Hauptverhandlung?

Den meisten Beschuldigten ist daran gelegen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Der Strafverteidiger wird daher durch Kontaktaufnahme zu Staatsanwaltschaft oder Gericht versuchen, einen solche – für den Beschuldigten extrem belastende Verhandlung – zu vermeiden. Oft lässt sich in einem solchen Gespräch erreichen, dass ein Strafbefehl beantragt wird oder das Verfahren eingestellt wird. Ob dies gelingt ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden.

3. Kommt es zwangsläufig zu einer Verurteilung?

Ob sich eine Verurteilung vermeiden lässt, kann nur nach Kenntnis aller Umstände beurteilt werden. Durch Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft kann unter Umständen erreicht werden, dass das Verfahren gegen Geldauflage (§ 153 a StPO) eingestellt wird. Ihr Verteidiger wird in geeigneten Fällen das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft suchen und mit dieser über die Möglichkeit einer Einstellung sprechen.

4. Wann sollte ein Strafverteidiger beauftragt werden?

Sie sollten so schnell als möglich einen Strafverteidiger einschalten. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und analysieren, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Nach ausführlicher Akteneinsicht kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache erfolgen soll. Nach Akteneinsicht kann auch beurteilt werden, ob eine eventuelle Hausdurchsuchung rechtmäßig war. Bedenken Sie, dass die Weichen für ein Strafverfahren im Ermittlungsverfahren gestellt werden. Sie sollten daher mit der Beauftragung eines Anwalts nicht warten, bis Ihnen eine Anklageschrift zugestellt wird.

5. Brauche ich einen Anwalt vor Ort?

Grundsätzlich ist es nicht notwendig, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, da in der Regel eine öffentliche Hauptverhandlung ja vermieden werden soll.

Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 - 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

339706
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97634
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Chaos beim Relegationsspiel Herta Berlin gegen Fortuna Düsseldorf. Sollten die Krawalle Konsequenzen für die betroffenen Vereine haben?