§ 17a VersG - Vermummung

3. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
mimimata
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 18x hilfreich)
§ 17a VersG - Vermummung

Liebe Leser,

leider überdeckt sich der Termin unserer jährlichen Kostümparty zufällig mit dem G20 Treffen in Hamburg. Um zur Kostümparty zu gelangen müssen wir leider durch das Demozentrum gegen die G20 hindurch. Wir fragen uns, welche Verkleidung unter das Vermummungsgesetz fällt und somit strafrechtlich relevant ist.

Ich, Klaus, gehe als Schornsteinfeger, mit schwarzer Hose, schwarzer Jacke, schwarzer Mütze und einem mit schwarzer Farbe angemalten Gesicht.

Mein Freund Florian verkleidet sich als Punk in schwarzer Kluft und einem schwarzen Kapuzenpulli mit schwarzem Schal.

Mein Freund Hubert geht als SEK Beamter in typischen schwarzen Anzug inkl. Protektoren, anstelle der Gesichtsbemalung trägt er eine Sturmhaube.

Ein weiterer Freund kommt ohne Verkleidung zum Kostümfest. Als Angehöriger einer alten, indigenen Stammesreligion aus Südamerika, feiert er an diesem Tag den Allcharum, auch Phoenixfest genannt, ein Ehrenfest für den Gott der Asche und der Fruchtbarkeit. Dazu wird traditionell schwarz getragen und offene Hautstellen mit Asche bemalt. Bei eventuellen Konfrontationen mit den Polizeibeamten will er sich auf Artikel 4 Grundgesetz berufen, welchem ihm Religionsfreiheit zugesteht.

Walter kommt wie immer mit seinem Motorrad, im schwarzen Schutzanzug, den Motorradhelm klemmt er sich unter dem Arm. Wechselklamotten hat er nicht dabei.

Mareike ist vor wenigen Tagen zum Islam konvertiert und hat sich für die Burka entschieden. Auch sie sieht sich durch Artikel 4 GG geschützt.

Welche der benannten Personen können strafrechtlich auf Grundlage des § 17a, VersG belangt werden?

Grundrechte verletzt?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Grundsätzlich ist das - und da sind wir uns vermutlich einig - eine ganz blöde Idee. Die Polizei ist hier in HH schon seit einigen Tagen nervös und ich würde nicht riskieren, am Ende der Woche eins auf die Mütze zu bekommen, nur um das mal auszuprobieren.

Strafrechtlich relevant dürfte der Mummenschanz nur sein, wenn ihr an einer Versammlung teilnehmt; in der Sperr- und Transferzone ist das während des G20-Treffens insgesamt schon mal per Allgemeinverfügung verboten. Da ihr Euch also nicht versammeln dürft und das natürlich auch nicht werdet, kommt auch das Vermummungsverbot nicht zum Tragen.

Ich werde am Do. + Fr. NICHT im Büro sein und entgegen meiner normalen Gepflogenheiten werde ich an diesen Tagen auch keinen schwarzen Hoodie tragen. Sicher ist sicher. ;-)

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat:
Welche der benannten Personen können strafrechtlich auf Grundlage des § 17a, VersG belangt werden?

Alle.
Weil einfach selbst der dümmste Richter nicht glauben wird, dass man sich auf dem Weg zu einem Kostümfest befunden hat, und nur ganz zufällig durch die "kritische Zone" gekommen ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119579 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von mimimata):
leider überdeckt sich der Termin unserer jährlichen Kostümparty zufällig mit dem G20 Treffen in Hamburg.

Da hat man ja sicherlich noch entsprechende Nachweise die auf Dokumente / Zeugen neutraler Herkunft beruhen?



Zitat (von mimimata):
Um zur Kostümparty zu gelangen müssen wir leider durch das Demozentrum gegen die G20 hindurch.

Von "müssen" lese ich da nichts. Man könnte auch drumherum gehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mimimata
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat:
Da hat man ja sicherlich noch entsprechende Nachweise die auf Dokumente / Zeugen neutraler Herkunft beruhen?


Sicher, unsere notariell beglaubigte Einladung zur Kostümparty ist bereits beantragt. Der berittene Bote wird sie uns demnächst zur Zugbrücke liefern. Problematisch wird es bei den neutralen Zeugen, da es zumindest in meiner Alltagsrealität häufig nicht möglich, die Zielorte vorbeigehender Passanten zu ermitteln.

Und wie sieht es mit Persona Mareika und ihrer Burka aus?
Ist eine Burka auf Versammlungen nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG verboten?
Und wie sieht es dann eigentlich aus, wenn vollverschleierte Muslima eine Demo für das öffentliche Tragen von Burka iniitieren wollen? Ist das Tragen einer Burka dort erlaubt?

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#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von mimimata):
Um zur Kostümparty zu gelangen müssen wir leider durch das Demozentrum gegen die G20 hindurch.

Tja dann sollte man sich eben einen anderen Weg suchen, oder den Termin verschieben.
Solche Kostümpartys sind wenn man an solchen Orten angetroffen wird auch für keinen Richter glaubhaft. Vor allem dürfte auch Verständlich sein, das hier die Beamten wohl kaum Samthandschuhe verwenden werden, was die Allgemeinheit in Anbetracht der Sicherheitslage versteht.
Zitat (von mimimata):
Und wie sieht es mit Persona Mareika und ihrer Burka aus?
Ist eine Burka auf Versammlungen nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG verboten?

Ja es ist verboten,
allerdings kann es sein, das die Beamten unter der Annahme das man seinen Körper unter der Burka entsprechend mit roten Papröllchen umhüllt und lautstark den Ruf Ahla Akbar mehrmals von sich gibt (was natürlich eine gute Stimme bei den Umgebungsgeräuschen voraussetzt), ein Auge zudrücken und im ersten Moment mal vielleicht vom dem Anlegen der 8 verzichten.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat:
allerdings kann es sein, das die Beamten unter der Annahme das man seinen Körper unter der Burka entsprechend mit roten Papröllchen umhüllt und lautstark den Ruf Ahla Akbar mehrmals von sich gibt (was natürlich eine gute Stimme bei den Umgebungsgeräuschen voraussetzt), ein Auge zudrücken und im ersten Moment mal vielleicht vom dem Anlegen der 8 verzichten.

Ab dann drückt der Polizist unter Umständen nicht nur ein Auge zu, sondern auch die P99 ab.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
sondern auch die P99 ab

Aber davor schützt doch der Gürtel mit den roten Papröllchen, und die bekannten Versager der P99 tun das weitere dazu. Mir tun die armen Polizisten jetzt schon leid, was die mit den Irren mitmachen müssen.

2x Hilfreiche Antwort

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