Angenommen im Urteil steht, dass das Protokoll berichtigt wurde, da hier eine falsche Richterrin benannt worden sei, und eine andere Richterrin teilgenommen hat.
Jetzt ist zwar nach §164 I ZPO
, die Berichtigung jederzeit möglich, jedoch sind gemäß § 164 II ZPO
die Parteien zu hören.
Die Teilnehmenden Richter sind gemäß § 160 I 2 zwingend notwendig.
Wie wird sowas gerügt, und was ist die Rechtsfolge, wenn das erst nach Urteil gerügt wird?
§ 164 II ZPO / Berichtigung im Urteil?
31. Juli 2016
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Frage vom 31. Juli 2016 | 22:11
Von
Status: Student (2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
§ 164 II ZPO / Berichtigung im Urteil?
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#1
Antwort vom 1. August 2016 | 11:09
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitat:was ist die Rechtsfolge, wenn das erst nach Urteil gerügt wird?
Gar keine.
Das wäre ja nur möglich, wenn der Fehler keinem als Fehler auffällt - dann könnte z.B. die unterlegene Seite Rechtsmittel einlegen mit der Begründung, es habe nicht der gesetzliche Richter entschieden (sofern sie glaubhaft machen kann, von diesem Umstand erst nach dem Urteil erfahren zu haben).
#2
Antwort vom 1. August 2016 | 20:42
Von
Status: Student (2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
Mir ist es selbst aufgefallen, dass im Protokoll andere Richter genannt werden, als im Urteil. Ich müßte mir nun jedoch beide anschauen, um zu wissen, wer den nun teilgenommen hat, da ich mir deren Ausweise nicht habe geben lassen
-- Editiert von Lifeguard am 01.08.2016 20:43
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