§ 16 Bestattungsgesetz - Verpflichtung zur Kostenü

30. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Berta82
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 16 Bestattungsgesetz - Verpflichtung zur Kostenü

Hallo und guten Tag liebe Lesenden und Schreibenden,

mal angenommen, ein Sohn würde in einem Schreiben vom Bezirksamt über den Tod seines "Erzeugers" informiert werden. In diesem Schreiben würde er - nach § 16 Bestattungsgesetz - dazu aufgefordert werden binnen einer Woche nach Zugang des Schreibens die Bestattung zu veranlassen, sofern er in der finanziellen Lage wäre. Sollte dies innerhalb der Frist nicht geschehen, würde das Bezirksamt die Bestattung auf Kosten des Sohnes veranlassen. Die Veranlassung durch den Sohn wäre nicht vorgenommen worden, da der Sohn das Schreiben erst 15 Tage nach Eingang gesehen hat.

Der Sohn wäre in diesem Fall im Besitz eines Schuldtitels (ca. 30.000 €), da der Erzeuger keine Unterhaltszahlungen leisten konnte.

Nun würde sich die Frage stellen, ob der Sohn für die Kosten der Bestattung tatsächlich aufkommen müsste und wie er sich in diesem Fall zu verhalten hat.

Für Antworten wäre ich dankbar!

Vorab vielen Dank!!

LG,
Berta82

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Sohn wäre in diesem Fall im Besitz eines Schuldtitels (ca. 30.000 €), da der Erzeuger keine Unterhaltszahlungen leisten konnte. <hr size=1 noshade>


Es kommt darauf an, wie es dazu gekommen ist, insbesondere ob der Vater seiner Unterhaltspflicht nie nachgekommen ist oder ob er den Unterhalt vorsätzlich nicht gezahlt hat.

quote:<hr size=1 noshade>Nun würde sich die Frage stellen, ob der Sohn für die Kosten der Bestattung tatsächlich aufkommen müsste und wie er sich in diesem Fall zu verhalten hat. <hr size=1 noshade>


Der Schuldtitel alleine befreit ihn nicht von der Zahlung der Beerdigungskosten. Sollte die Bezahlung jedoch unzumutbar sein, so kommt eine Übernhame der Kosten nach § 74 SGB XII durch das Sozialamt in Betracht. Das Gleiche gilt bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit des Sohnes.

In diesen Fällen sollte der Sohn einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt stellen.

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