§ 14 Abs. 4 UStG

18. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
murof
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 14 Abs. 4 UStG

Hallo,

ich habe eine Frage zur Rechnungsstellung.

Bei der Versendung von Waren legen wir einen Lieferschein und eine Rechnung bei.
Beider Dokumente haben eine eindeutige Nummer.
Beide haben aber auch das gleiche Ausstellungsdatum.
Auf der Rechnung wird auf die Lieferscheinnummer und das Datum an welchem der Lieferschein erstellt wurde verwiesen.

Nun meine Frage:
Es ist nun vorgekommen, dass wir von einem Anwalt angemahnt wurden, dass unsere Rechnungen nicht dem § 14 Abs. 4 entsprechen, da eben auf der Rechnung kein Vermerk wie etwa „Lieferscheindatum entspricht Lieferung“ oder „Rechnungsdatum gleich Lieferdatum“.

Müssen diese Informationen auf einer Rechnung stehen, auch wenn auf der Rechnung auf die jeweilige Lieferscheinnummer mit Datum aufgeführt ist?
Wie sieht es denn aus, wenn Lieferschein und Rechnung an einem Montag erstellt werden, die Ware am selben Tag noch den Hof verlässt, aber erst am Mittwoch geliefert werden?
Muss man dann schon auf der Rechnung darauf hinweisen, dass die Lieferung 2 Tage nach Rechnungsdatum erfolgte?

Vielen Dank

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Ortillia
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 201x hilfreich)

Hallo,

leider ist eine Lieferscheinnummer und Lieferscheindatum nicht gleich Lieferdatum.

Seit dem 01.07.04, gilt gem. §14 Abs.4 UStG :

quote:<hr size=1 noshade>Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

....

den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung .... <hr size=1 noshade>


Daher muß das Wort *Lieferung ..... * auf die Rechnung erscheinen.

Rechnungen die dieses nicht enthalten sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt und werden von Steuerberatern als auch Finanzämter zurückgewiesen.

Am gängigsten findet man in der Fußzeile der Satz:
Rechnungsdatum entspricht Lieferdatum wenn nichts anderes angegeben.

Gruß



-- Editiert von ortillia am 21.09.2007 22:03:23

-- Editiert von ortillia am 21.09.2007 22:03:58

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.704 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen